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Gesetzsammlung
fuͤr die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 17.
(No. 23.) Vererdnung, das Werbot des rr und dessen Verbreltung betreßb
vom 24sten Decembtr 162
Da zur Zeit die Werhandlungen am B wegen gleichfoͤrniger Bestimmun-
hen über die Sicherstellung der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck,
in Geméßheit des 18ten Ärtikels der veutchen Bumde#acte, noch nicht zu dem ge-
wünschten Restltate geführt haben; so wird, zum Jweck des bessern Schutes
der Scheiflenern und Verleger wider den Bichemacsrk bis dahin, daß e
zu den, durch die Bundesacte verheißenen Maahregeln mittelst gemeinsamen Bu-
dcobesehlusses kommen wird, auf höchsten lanberrichen Befehl, hiermit Vol.
gendes verordnet:
1) Der Büchernachdruck ), bey Scrafe der Konsiscation und einer Gelbbuße
von Einhundert Thalern, Cowencions= Munze, verboten, der Nach,
drucker auch verbunden, dem Schriftsteller, oder dem rechtmäßigen Verleger
den verursachten Schaden auf Verlangen zu ersetzen.
2) Die Verbreitung von, im Auslande nachgedruckten Schriften ist, bey
Sotrase der Konfiscation und einer Geldbuße von Zwanzig Thalern, Con-
ventions = Miünze, ebenfalls verboten.
3) Die vorstehenden Bestimmungen kreten ohne Unterschicd ein, es mögen mmn durch
den Nachdruck und dessen Verbreslung inländische, oder ausländische Schrift.
steuer und Werleger beeinträchtigt werden, wenn mur in Beziehung auf das
Ausland die Unlerthanen der hiesigen Lande dort gleiche Begünstigungen genießen.
Gera den 24 ten December 1827.
Fürstl. Reuß-Pl. gemeinschaftliche Regierung daselbst.
von Strauchh.
(22) To. 26.)
utegebe#n zu Bers am Aten Februar 1938.)