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Gesetzsammlung
fuͤr dle
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linte.
No. 10.
(No. a9.) Verordnung wegen elner mit der Köntglich Velerschin Reglerung abgeschlossenen
Uebereinkunst über gegenselilge Anerkennung elines allgemeinen Gantgerlcht#e
Kandes.
Nachdem in Gemäsheit der Enksthließungen Ducchlurchtigster Landesherrschafen
Wir mit der Königlich Baierschen Staatsregierung eine Uebereinkunft
über gegenseitige Inerkennung eines allgemelnen Gantgerichtsstandes und
über gleiche Behandlung der beiderseiligen Unterthanen im Concurse,
abgeschlossen haben und mit der vom Königlich Baierschen Staatsministerium des
Koͤniglichen Hauses imd des Aeußern unterm osten July dieses Jahrcs vollzogenen
ertragsurkunde das diesseits gleichlautend ausgesertigte, im Abdruck hier angesügee
Exemplar ausgewechselt worden ist; so wird dies, auf höchsten landesberrlichen
Befehl, zur allgemeinen Nachachtung in den hiesigen Landen mit dem Beisügen
bekannt gemacht, daß die Bestimmungen der abgeschlossenen Uebereinkunft nach
erlauf eines Monaes, vomm Tage der Ausgabe der gegenwärtigen Nummer der
Gesetzlammlung an gerechnet, in Anwendung treten.
Gera, den gosten September 1828.
Fürstlich Reuß Pl. gemeinschaftliche Regierung daselbst.
(24) Zwischen
(Auzgegeben zu Gera am aoslen October 1828.)