Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Gesetzsammlung 
für dle 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 20. 
  
  
o. 30.) Verordnung, die Bediagungen der vorläusigen Zurückstellung für dle nach dem 
boose zum Kelesdlenst bezelchneten Schüler auf gelehrten Schulen betreffend. 
Bekanntmachung. 
Nachdem Durchlauchtigste Landesherrschaften die in dem Mandate wegen Veroflich- 
tung der Unterthanen zum Kriegsdienst, d. d. aten Januar 1823. 8. 8. No. 1. 
Rt. a. (pat. 35. der Gesctzsammlung) enthaltene gesetzliche Bestimmung uͤber die 
von den Schuͤlern auf gelehrten Schulen Behufs einer vorlaͤufigen Zuruͤckstellung 
beizubringenden Zeugnisse dahin zu modificiren geruht haben:; 
daß die gesetzmaͤßige Zuruͤckstellung erfolgen soll, wenn dergleichen Schuͤler 
ein mit der strengsten Unpartheilichkeit und foͤrmlich ausgestelltes, von den 
zwei ersten Lehrern an derjenigen gelehrten Schule, auf welcher sie sich 
befinden, unterzeichnetes Zeugniß daruͤber beibringen, daß sie durch Fleiß 
und gules, sictliches Betragen sich empfohlen haben, und dah sie solche 
geistige Anlagen besitzen, durch die sie für Betretung einer wissenschaft- 
lichen Laufbahn geeignet erscheinen; 
als wird dieh, auf höchsten landesfürstlichen Specialbefehl, hiermit öffenllich 
bekannt gemacht. 
Gera, den gosten Januar 1829. 
Fürstlich Reuß- Pl. gemeinschaftliche Regserung dafelbst. 
von Strauchr. 
vdt. Dinger 8. 
(25) MNo. a21.) 
Muigegeben zu Seta am a7ten August 1829.)
	        
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