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Gesetzsammlung
fuͤr die
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
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No. 21.
(No. 32.) Uebereinkunse mit der Großherzogsich Sächsischen Regierung wegen gegenselliger
« Gestellstsigdek—F-skflsundsagdoekbkechkr.
Iwischen der Großherzoglich Sächsischen Landesregierung zu Weimar und der
Furstlich Reuh- Plauischen, der füngern Einie gemeinschaftlichen Regierung zu Gera
ist wegen gegenseitiger Gestellung der Forst- und Jagdverbrecher, welche in dem
einen Staate Forst= oder Jagdfrevel verübt, in dem andern aber ihren Wohnsis
haben, mit Genehmigung der beyderseitigen höchsten Hése, folgende Uebereinkunft
verabredet worden:
8. 1.
Wenn sich der Fall ereignet, daß ein Großherzoglich Weimarischer Unterthan
in den Reußischen Furstenthümern Gera, Schleiy, Lobenstein und Ebersderf, oder
ein Fürstlich Reußischer Uncerthan im Grohherzoglich Weimarischen Gebicte ein
Jagdverbrechen innerhalb oder auherhalb des Waldes verüben, eder auf unstreiti-
gem Wald-Grund und Boden, es mag derselbe im Landesberrlichen oder Privat.
eigenahume sich befinden, eines Vergehens durch Helzentwendung, Beschödigung der
Höhzer, Gralen, Hüthen, Mocsscharren und Streureißen, oder auf senstige Weise,
nach Maahgabe der an dem Orte der begangenen That desfalls bestehenden Ge-
sehgebung ssch schuldig machen seollte, so soll ein selcher, in sofern nscht die Groͤße
des Werbrechens, oder sonstige dringende Umstände dessen sofortige erhaftung
nstbig gemacht haben, es sey eine Pföndung erfolgt oder nicht, gehalten seon, sich
auf die an ihn ergehende Ladung, in welcher er, nach der bey der vorladenden
Behör-
(Ausgegeben zu Gerg am 194en October 18209.)