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Behoͤrde geltenden gesetzlichen Vorschrift, mit Einraäͤumung einer blos vierzehntaͤgigen
Frist, zu citiren ist, vor dem Amte oder dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbar-
keit er sich des Verbrechens schuldig gemacht hat, zu stellen, und es sollen daselbst
die begangenen Jagd- und GWoldsreve sowohl, als die bey Gelegenhei#t derselben,
und uno actu continuo mit diesen, begangenen andern Ercesse, z. B. Widerse=
lichkelt bey der Pfändung, untersücht und bestrast werden.
8. 2.
Damit dergleichen Verbrechen, besonders Holzdeuben, desto leichter entdeckt
werden können, soll den Vorskbedienten oder den bestohlnen Eigenthümern nachgelas.
sen bleiben, lediglich auf Anmelden bey den Dersgerichten, oder, wenn der Ver-
brecher an dem Orte sich befindet, an welschem die Amts- oder Gerichts= Expedi-
tion wesentlich ist, und der Beamte oder Justitiar wohnt, auf Anmelden beym
Amte oder Gerichtsverwalter, ohne besondere Requisstion, jedoch unter Theilnahme-
wenigstens Einer verpflichteten Gerichtsperson, Haussuchung zu. thun.
8. 3.
Die Insinuation der an den Verbrecher zu erlassenden Citation soll, ohne be-
sondere Requisition, nur gegen Vorzeigung der schriftlichen offenen Ladung bey
demsenigen Amte oder Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Verbrecher wohnt,
und auf muͤndliche Meldung, daß solche insinuirt werden solle, gestattet, und dieses
auf der Citation: angemerkt werden.
Der stellende Richter des Wohnorts hat von etwa fruͤher vorgekommener
Bestrafung des zu Stellenden das Gericht der begangenen That zu benachrichtigen.
g. 4.
Was die Bestrafung der Verbrecher betrifft, so sollen zwar die im Großher-
gogthume Weimar sich vergehenden Fuͤrstlich Reußischen Unterthanen nach den
Großherzoglich Weimarischen Landesgesetzen, und die Großherzoglich Weimarischen
Usterhanen, welche in den obgedachten Reußischen Fürstenthümern Forst= oder
Jagdverbrechen begehen, nach den dorligen Gesehen, in der Regel, bestraft wer-
den; es soll sedoch bep einer etwa. statrfindenden bedeucenden Werschiedenheit der
in