Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

in beyden Landen auf demselben Vergehen stehenden Strasen da, wo die haͤrtere 
Strafe eintritt, ein angemessenes Verhälmiß zu der gelindern Strafe, welche den 
Perbrecher nach den Gesetzen seines CBohnorks getroffen hätee, beobachtet werden. 
Uebrigens isk bey Untersichung von Forst- und Jagdvergeßen möglichst sum- 
marisch zu verfahren umd nach drn in sedem Lande bestehenden Worschriften für 
Rügesachen zu sportusiren, nach den sonst gewöhnlichen Sportelnormen für Uncer- 
suchungssachen aber erst dann zu liquidiren, wenm das vorliegende Vergeßen, aus- 
nahmsweise, mit. Zuchthausstrafe zu ahnden ist. 
K# 5. 
Nach beendigker Unkersiechung wider die Forst= und Jagdverbrecher und sofort 
nach Eingang der deshalb mit Beysügung des censtituirten Liquidi zu erlassenden 
Requisition resp. zu Esubringung der Strase, in sofern solche in Gelde besteht, 
des Ersatzes und der Kosten, soll mit sehlenmigster Erecucion verfahren und Strafe, 
Ersatz und Kofskenbekrag an dat lorum delicicomwissi abgegeben werden; die 
Perbrecher aber, welche mit andern als Geldstrasen belegt werden, sollen gehalten 
sepn, zu deren Verbüßung auf die unmittelbar, sedoch mit Beobachtung der F. 3. 
vorgeschriebenen Anzeige und Meldung, an sie crlassene Aufforderung des Richters, 
der die Untersichung geführt hat, ad loram delicii commissi sich zu stehen. 
Sobald sich sedoch eine Real. Citation nöthig macht,, so ill solche nicht anders, als 
durch die hierzu requirirte ordentliche Obrigkeit vorzunehmen. 
8. 6. 
Es soll auch, wenn praevia causae cognitions sich ergiebt, daß der Ver- 
brecher elwas nicht im Vermoͤgen habe, von dem requirirten Richter ein gewoͤhn- 
liches Aktestat deshalb ertheilt und in Ansehung der Einbringung der Kosten von 
Unvermögenden überhaupt eine gröhere Strenge, als gegen die eigenen Unterthanen 
beobachtet zu werden pfiegk, von der requfrirenden auswärtigen Behörde nicht ver- 
lange, auch sollen die Obrigkeiken der Forst= und Jagdoerbrecher nicht durch Re. 
quissrionen um executivische Beptreibung ohne Noth behelliget und dadurch die Ko- 
sten nicht. fruchtlos gehäuft werden., 
. 7.
	        
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