— 156 —
Nachdem nun Uuser Fürstliches Gesammthaus, nach vernommenen Gutach-
ten der beiderseitigen Regierungen, die Entschließung gefaht hat, die vorgedachten,
röcksichtlich Eurer Competenz in Untersuchungssachen gegen Schullehrer zweiselhaf-
ten Gesetzesstelen, dahin landesherrlich zu erklären:
daß die in Frage stehenden Bestimmungen der probisorischen Oberappella-
tionsgerichts. Ordmung zwar auf alle Geistliche, auf die Lehrer an Gym-
nasten, eyceen und auf diejenigen Lehrer an den Bürgerschulen, welsche
sich durch wissenschaftliche Studien auf gelehrten Schulen und auf Uni-
versitäcen zu ihrem Beruse vorbereiket und als Candidaten der Theologie
die gesetzlichen Prüfungen bestanden haben, keineswegs aber auf andere
Schullehrer Anwendung finden sollen, mithin in Dienstentsetzungssällen
der Lettern das Rechtsmittel der Oberappellation gänglich ausgeschlossen
6 sepn und bleiben soll;
als kassen #W#### Euch solches hierdurch unverhalken seyn und begehren gnädigst an
Euch, Ihr wollet Euch rücksichtlich Unserer Fürstenthümer im gegenwöärtigen Falle
sowohl als in allen känftig vorkommenden Fällen hiernach achten.
Wir verbleiben Euch übrigens in Gnaden wohl beigethan.
Gegeben Schloß Schleiz, den Joten April 1330.
Heinrich LXII., J. r. Furst Reuß,
Stammes Aeleester.
An
das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht
« zu
« Zena.
(No. J7.)