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s. 8.
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie Schaͤfer
und Dorfhirten, welche, ohne eine selbststaͤndige Wirthschaft zu haben, in
Diensten stehen, imgleichen Zöglinge und Stiudierende, welche der Erziehung
oder des Unterrichts wegen irgend wo verwellen, erwerben durch diesen Aus-
enthalt, wenn dersesbe auch länger als zehn Jahre dauern sollle, kein
Wohnsterecht. 6
Jeitpächter sind den hier oben benannéen Individuen nur dann gleich zu
achten, wenn sse nicht für ihre Person oder mit ihrem Hausstande und Der-
mögen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben.
K. 9.
Densenigen, welche als kandftreicher oder aus irgend einem andern
Grunde ausgewiesen worden, hingegen in dem benachbarten Staate nach den,
in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestelten Grimdsätzen kein Heimwesen anzu-
sprechen haben, ist Letzterer den Eintritt in sein Gebiet zugestatten ulcht
schuldig; es wurde denn urkundlich zur vslligen Ueberzeugung dargethan werden
können, daß das zu übernehmende Individuum einem in gerader Richtung ruͤck-
wärts liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders als durch
das Gebiet des erstern zugeführt werden kann.
S. 10.
Sämrlichen berressenden Behörden wird es zur strengden Pflicht gemacht,
die Absendung der Wagabunden in das Gebiet des andern der bohen kentrahi-
kenden Theile nicht blos auf die eigene unzuverlähige Angabe derselben zu ver-
anlassen, sondern, wenn das Werhältniß, wodurch der andere Staat zur
llebernahme eines B. gabunden konvencionsmästg veroftichtet wird, nicht aus
eintm unverdoͤchtigen Passe, oder aus andern voͤllig glaubhaften Urkunden her-
vor ·