Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Artikel 2. 
Die Vollfkreckbarkeit der eschterlichen Srkennenisse wird gegenseltig anerkannt, dafern diese 
nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens von einem beidorseite als 
competent anerkannten Gerichee gesprochen worden sind, und nach den Gesetzen des Staats, 
von dessen Gerscht sie gesälle worden, die Rechtskrast bereits beschricten haben. 
Solche Erkenntnisse werden an dem in dem andern Staan befindlichen Vermägen des 
Sachfälligen unweigerlich vollstceckt. 
Artike! 3. 
Ein von einem zuständigen Gerlchte gesälltes recheskräfeiges Erkennmiß begründet vor 
den Gerichten des andern Seaates die Einrede des rechtskräftigen. Urtbeils (exceplio reià 
juclicatae) mie denselben Wirkungen, als wenn das Urcheil von einem Gerichte desjenigen 
Staates, in welchem solche Einrede geltend gemacht wied, gesprochen wäre. 
II. Besondere Bestimmungen. 
4) Köcksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts ttreitigkemen. 
Artikel 4. 
Keinem Uncerthan ist es erlaubt, sich durch freiwilllge Prorogakkon der Gerichtsbarke# 
des anderen Staaces, dem er als Unter#ihan und Seaatsbürger nicht angehörk, zu uncerwersen. 
Keine Gerichtsbebörde ist besuge, der Requisteion eines solchen gesezwidrig prorogirten 
Geriches um Stellung des Beklagten oder Wollstreckung des Erkennenisses sta#t zu geben, 
vlelmehr wird jedes von einem solchen Gerichte gesprochene Erkenntniß in dem andern Staate 
als ungültig betrachter. 
Ar ikel 5. 
Der Kläger Beide Staaten erkennen den Grundsaß an, daß der Kläger dem Gerlchtsskande des 
— Beklagten gu folgen babe; es wird daher das Urtheil der fremden Gerichtsstelle nicht nur, 
lofern dasselbe den Beklagten, sondern auch sofern es den Kläger, 3. B. räcksichtlich dee 
Erstarcung von Gerichtskosten, betriffe, in dem auderen Scaate als rechtsgültig anerkanne und 
elle Nreieet 6. 
Wiederklage. Für die Wlederklage ist die Gerlchesbarkelt des über die Verklage zuständigen Rich- 
ters begründer, dasern nur jene mit dleser in rechtlichem Zusammenhange stebr und sons nach 
ben Landesgesetzen des Verbeklagen zulässig ##.
	        
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