Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Artitke! 32. 
Ueber Jater- Jede achte Incerventson, dle ulche elne besonders zu behandelude Rechtssache in einen 
vinilen schon anhänglgen Proceß elumische, ste sep principal oder accessorisch, becresse den Kläger 
oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Steitankündigung ober ohne dleselbe geschehen, 
begründet gegen den ausländischen Intervensenten die Gerichtsbarkeit des Scaatces, in wel- 
chem der Haupe-Proceß geführe wird. 
Artikel 338. 
Wirtung der Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmeen Gerlchesskande eine 
G’# Sache rechtshängig geworden ist, #o ist der Sereic daselbst zu beendigen, ohne daß die 
Rechtshängigkele durch Veränderung des Wohnsttzes oder Aufenthalts des Beklagten gestoͤrt 
oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechreshänglgkeit einzelner Klagsachen wird durch Instnuarion der Ladung zur Ein- 
lassung auf die Klage für begründet erkonnt. 
2) In Hlnsicht der Gerichtsbarkelt in nicht streingen Rechtsfachen. 
Artike! 34. 
Alle Rechesgeschäste unker Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Göleigkelr 
derselben rücksichtlich ibrer Form becriffe, nach den Gesecen des Ortes beureheilt, wo sie ein- 
gegangen sind, 
Wenn nach ber Verfassung des elnen oder des andern Staates dle Guͤltigkeit einer 
Handlung alleln von der Aufnahme vor einer bestimmten Behoͤrde in demselben abhangt, so 
bat es auch hlerbel seln Verblelben. 
Artike !I 35. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen. Rechts auf unbewegliche Sachen mum 
Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesehen des Ortes, wo die Sachen liegen. 
Artikel 36. 
Die Dauer dleses Abkommens wicd auf zwölf Jahre, vom ersten September 1832 
kan gerechnet, festgesete. 
Erfolger ein Jahr vor dem Ablaufe leine Aufkündigung von der einen oder der andern 
Seite, so ist es Killschweigend als auf noch zwölf Jahre welter verlängere anjusehen.
	        
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