Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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3) welche das schon begangene Verbrechen voraussehen und als Folge oder Wirkung 
desselben zu betrachten sind (nachfolgende Indiclen). 
Je nachdem die Indicien bei allen und jeden Verbrechen stan finden können ober nur 
bei gewissen Arten verbrecherischer Handlungen elnereken., theilen sie sich in gemeine und in 
besondere Anzeigen. 
298. 
Zu den gemeinen vorausgebenden 1# #K zu gäßlen: 
1) wenn gegen eine Person erwiesen ill, dah sie ein besonderes Interesse, elne befon- 
dere Anreizung gehobt habe, das vorgesallene Verbrechen zu begehenz 
2) wenn Jemand den Beleidigteen mic demselben oder einem gleichartigen Verbrechen 
bedrohr, oder 
3) einem Drirten erklärt har, ein solches Verbrechen begeben zu wollen; 
4) wenn Jemand Handlungen vorgenommen har, wesche als Mittel und Vorbereitun- 
gen zur Verübung oder Werheimlichung des begangenen Verbrechens erscheinen, 
namentlich, wenn Jemand die zum Werbrechen erforderlichen Werkzeuge oder Mit- 
tel angeschaffe oder zugerlcheer, sich über einen, mie Begehung des Verbecchens zu. 
sammenhängenden Umstand Raths erholt oder Kundschafe eingezogen, die der That 
entgegenstehenden Hindernisse enesernt oder zu entsernen gesucht, seinen Namen ver- 
andert, Lch verkleidet oder an dem Octr des begangenen Verbrechens zu verbergen 
gesucht hat; 
5) persönliche Eigenschaften oder Kemmenisse, dle ein Anderer niche besitzt, oder welche 
wenigstens sehr selten sind und ohne welche das Verbrechen nlcht verübt werden 
kounte. 
6. 29. 
Zu den glelchzelcigen gemelnen Jndicien gehöre: 
1) die ungewöhnliche Entsernung von dem Ausenthalesor#e zur Zcle des verübten Ver- 
brechens, ohne erweisliche unschuldige Veranlassung; 
2) die Aussindung eines Werkzeuges, welches Jemand unminelbar vorher iIn -. 6 
gehabt hat und welches bei Verübung des Verbrechens gebraucht worden ist, am 
Octe der That; 
) die erwiesene Gegenwart einer Person an dem Orte des begangenen Verbrechens 
zur Zeit, wo dieses begangen worden ist, oder ein anderer n*-*! Umstand, aus
	        
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