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5. 6.
Ein Gesich, welches von dem fäumigen Advocaken ober von elnem anderwele erwähl-
ken, jedoch nicht ordnungsmäßig gerechtfercigten Sachwalter angebrache wird, ist niche zu be-
rücksichtigen, solches auch der nachsuchenden Paktel ungesäume mittelst kurger Resolution, un-
eer Hinweisung auf das Mangelhafte ihres Gesuchs und darauf, daß dessen ohngeachtee bie
oben im 2een Paragraphen bestimmte peremtorische Frist laufe, zu eröffnen.
. 7.
IKl dagegen eln Gesuch um Wiebereinsehung in den vorigen Rechtszustand innerßalb der
gesetzlichen Frist ordnungsmäßig angebracht, se bat der Richter dieses, unker einstweiliger Si-
stlrung der Hauptsache, sowohl dem säumigen Sachwal#er, als dem Gegner der um jene
NRechtswohlthat nachsichenden Partei abschristlich mlezutheilen, mit der Ausforderung, ihre
Erklärung und resp. etwaigen Einwendungen dagegen binnen vierzehn Tagen schriftlich zu
den Acten zu bringen.
. .
Diese Frist von vlerzehn Tagen ist unerstrecklich und eln um beren Verlängerung an-
zubringendes Gesüch oder Compromiß nicht zu berücksichelgen, nach deren Ablauf vielmehr
dle Frage wegen Ertheilung der erbekenen Resticution ohne Aufsenrhalt zur Entscheidung zu
bringen.
. 9
Dasern die Angelegenheit, in welcher ein Versäunmiß unkergelaufen, bei einem Unter-
gerlchte onhängig ist, so bat bieses, nach Ablauf der im Vien Paragraphen bestimmten Frift,
die Acten zur Landesregierung, bezüglich zum Conkstorium mittelst kurgen Berichts einzu-
senden, inbem nur diesen oberaufsehrnden Behörden die Enescheidung wegen der gebetenen
Wiederelnsetzung in den vorigen Scand und die Bestrafung der fäumigen Sachwalter zu-
steben foll.
. 0.
Der Tag des Berschesabganges ist sämmelichen Betheillgten gebörig bekanne zu machen
und zwar dem säumigen Sachwaster und dem Nestiturionsgegner gugleich mit der, im 7ten
Paragraphen angeordneten Verfügung, dem Impetranken dagegen durch kürgliche Rotisica-
oion auf sein eingereichtes Gesuch.