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Artikel 2.
Die contrahlrenden Regierungen werden die erforderlichen geseclichen Vorschriften zu
dem Zwecke erlassen, damit in den obengenamten Landen und Landestheilen in Beziehung
auf die Eingangs= Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, welche in diesem Vertrage uncer
dem gemeinschoftlichen Namen „Joll“ begrissen werden, eine völlige Uebereinstimmung mit
der in den Königlich Preußsschen, Kursürstlich Hessischen und Großbergoglich Hessischen zu
einem gemeinschaftlichen Zollshsteme verbundenen Landen beslehenden Gesetzgebung Statt finde.
Artikel 3.
Mit dem Tage der Ausführung des Vereins wird zwischen den sämmrlichen, im Ar-
utkel 1. genannten Landen und Landestheilen Freiheic des Handels und Verkehrs und Ge-
meinschaft der Zoll-Eümohme uncer den nachfolgenden Bestlimmungen einereten.
Arelbkbel 4.
Dem gemäh böcen von jenem Tage an alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs=
Abgaben an den gegenseitigen inneren Grenzen simmtlicher zum Verelue gehörigen Lande und
Landeschelle, namentlich auch alle Binnen-Zölle Gu welchen jedoch die in dem folgenden Ar-
chkel erwöhnten Waslerzölle usche gerechnet werden sollen), dieselben mägen bisher unter dem
Namen Geleit, oder unter irgend einer andern Benennung bestanden haben, gaͤnzlich auf.
Arelke! 5.
Die Wasserzölle auf den Flüssen in den zum Wereine gehörigen Landen werden auch
serner den privativen Anordnungen der betressenden Regierungen, oder demn erwa darüber be-
stehenden Verträgen gemäß erhoben, jedoch sollen weder neue Wasserzölle eingesührt, noch
die beskehenden ohne allseitige Zustimmung erböhe, auch in Berreff ber Erbebungs-Art und
des Betrages dieser Zölle die Uncerthanen der übrigen mitconrrahirenden Scaaten den eie
genen Unterthanen überall gleich behandelt werden.
Arteikel 6.
Damle bie gegenselcige Frelbele des Verkebrs ulcht durch eine Ungleichbeir der Be-
euerung der innern Erzeugulsse elne löcende Ausnahme erleide, sind die bohen Contrahen=
bcen übereingekommen, in Ibren zum WVereine gebörigen Gebieten hinsichlich der Abgabe von
der Fabrikacon des Brauntweins, sngleichen von dem inländischen Tabaks- und Weinbau
bieselbe Besteuecung und Erbebung elnereren zu lalsen, welche in den Königlich Preußischen