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Scaaten dermalen gesetzlich eingeführe ist, auch die ohnehin in den Wereinslanben bestehenden
Abgaben von der Bereitung des Biers nicht unker den Becrag der dieserhalb gegenwär#ig in
Preußen bestehenden Steuer herabzusehen.
Ingleichen wollen die hohen Concrahenern für den Debie des Kochsalzes eine gleichför-
mige Regie-Einrichcung einführen und einen Debiespreis sestsezen, unter welchem in keinem
der zu dem Verelne gebörigen Gebiete das Sals abgesetzt werden darf.
Der Verkauf des Saljes an Prlvaten aus dem Gebiete der einen in dasjenige einer
andern der contrahirenden Regierungen ist verboren, mit Ausnahme der Jälle einer beson-
dern Uebereinkunft zwischen den betheiligten Regierungen, ingleichen solcher Fälle, wo bieser
Verkauf auf dem Grunde eines zwischen der Regierung jenes Landes, wohln das Sal) ver-
kauft wird, und der Saline, welche es verkauft, bestebenden Vertrages, unter Beobachtung
der auf der Sallue angeordneten Control= Maahßregeln Statt findet.
Arteikel 7.
In denjenigen Landen, wo der Debit der Sgpielkarten zu den Seaats-Monopolien gehört,
ist die Einfährung derselben aus anderen zum Vereine gehörigen Landen auch fernerhin ver-
boten. Auch bleibt einer jeden Regierung, in deren Gebiete dieses Monopol noch niche be-
stehe#, unbenommen, daslelbe einzuführen, und dem zusolge das Einbringen der Spielkar-
ken aus anderen zum Vereine gehörigen Landen zu untersagen.
Hinchtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereinslande von anderen,
als den in Arkikel 6. bezeichneten Gegenständen erhoben werden, wird eine gegenseitige Gleich
mäßigkeit der Behandlung vergestale Seate finden, daß das Erzeugniß eines anderen Verelns-
Gebiekes unker keinem Verwande höher, als das inländlsche, belastet werden darf. Derselbe
Grundsatz gile auch für die Zuschlags-Abgaben oder Octrois, welche in einzelnen Gemeinden
der zum Wereine gehörlgen Lande eingeführe sind, oder erwa noch eingeführe werden solleen,
bergestale, daß auch plerbel das Erzeugniß elnes andern dieser Lande unter keinem Vorwande
böher belaster werden darf, als das Erzeugniß des elgenen Landes.
Es wied jedoch von Taback, Traubenmost und Wein, außer dem gemeinschaftlichen Zolle
und refp. auher den im Ar#ikel 6. erwähnten Seeuern, in kelnem Weceinsstaate weder fuͤr
dessen, noch für Rechnung einer elnzelnen Gemeinde elne Abgabe erboben werden.
Artikels.
Die hohen Contrahenten wollen gemelnschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleich-
förmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Besugniß der Umcertbanen des ei-