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Art#ikel 4.
In den Gebieken der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gestüze über
Eingangs-Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modiffcationen,
welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der
allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder aus lokalen Interessen
sich als nothwenvig ergeben.
Bei dem Zolltarife namentlich sollen hlerdurch in Bezug auf Eingangs= und Aus-
gangs= Abgaben bei einzelnen, weniger für den größern Handels-Verkehr geeigneten Ge-
genständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachvem der Zug der Handels-
straßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungs-
sten, welche für eingelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht
ausgeschlossen seyn, sofern sie auf vie allgemeinen Inkeressen des Vereins urcht nachtheilig
einwirken.
Oesgleichen soll auch vie Verwaltung der Eingangs= Ausgangs, und Durchgangs=
Abgaben und die Organisation ver dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Ge-
sammtereins, unter Beracksichtigung der in denlelben bestehenden eigenthümlichen Ver-
Hältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Oie nach diesen Gesichtspuneten zwischen den contrahlrenden Staaten zu vereinbaren-
den Gesetze und Ordnungen, namentlich
daß Zollgesetz,
der Jolltarif,
die Zollordnung,
sollen als integrirende Bestanvcheile ves gegemodrikgen Vertrages angesehen, und gleich-
geitig mit demselben publicirt werden.
Artikel 5.
Veränderungen in der Jollgesetzgebung mit Einschlußz des Zolltarifs und ver Zoll-
ordnung (Artikel 4.), so wie Zusütze und Ausnahmen können nur auf demlelben Wege
und mit gleicher Uebereinstimmung sömmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt
werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.