Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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einer Eingangs= oder Ausgangs= Gteuer an den Außengrenzen unterliegen, auch aus den 
Königlich Bayerischen und Königlich Würtembergischen Landen in das Gebiet des Thüringi- 
schen Vereines und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen Land; und Heer- 
straßen Statt finden, und es werden an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestel- 
len eingerichtet werden, bei welchen vie Waarenführer unter Vorzeigung ihrer Frachtbriefe 
oder Transportzettel die aus dem einen in das andere Gebiet überzuführenden Gegenstände 
anzugeben haben. 
Auf den Verkehr mit rohen Producten in geringeren Quantitäten, so wie überall 
auf den kleineren Grenz: und Marktverkehr, und auf das Gepäck von Reisenden findet 
obige Bestimmung keine Anwenvung. Auch wird keinerlei Waarenrevision Statt finden, 
außper in soweit als die Sicherung ver Ausgleichungs= Abgaben (Artikel 7. b) es erfor- 
dern könnte. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der- Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der zum Gesammt- 
vereine gehörigen Staafen bei den bestehenden Verboks" oder Beschränkungsgeletzen sein 
Bewenden. 
Artikel 10. 
In Betreff des Galzes wird Folgendes festgesetzt: 
a) die Einfuhr ves Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge- 
schieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehörigen Ländern 
in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung 
einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkahfe in ihren 
Salz= Aemtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht. 
h) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum 
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmie 
gung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhre berührt wird, und 
unter den Vorsichtomaaßregeln Statt finden, welche von denselben für nöthig 
erachtet werden. 
e) Die Ausfuhr des Galzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten 
ist frei.
	        
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