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in welchen die Rechnung nach Gulden gebräuchlich ist, den Regierungen überlassen, dem
Tarife eine Reduction auf Guldenwährung beizufügen.
Es sollen auch schon jetzt die Gold : und Silbermönzen der sämmtlichen contrahirenden
Staaten — mit Ausnahme der Scheivemönze — bei allen Hebestellen des Gesammtver-
eins angenommen, und zu viesem Behufe Valvationstabellen öffentlich bekannt gemacht werden.
Artikel 15.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Unter-
thanen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der Schifffahrt der Unterihanen der
anveren Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Artikel 46.
Von dem Tage an, wo die gemrinschaftliche Zollordnung des Vereins in Vollzug
gesetzt wird, sollen in dem zum Zollvereine gehörigen Gebieten alle etwa noch bestehenden
Stapel= und Umschlagsrechte aufhören, und Niemam soll zur Anhaltung, Verladung oder
Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche
Zollordnung oder die betreffenden Schifffuhrtsreglements es zulassen over vorschreiben.
Artikel 17.
Kanal Schleusen: Brücken= Fähr= Hafen: Waage: Krahnen: und Riederlage: Ge-
bühren, und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind,
sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben und für Letztere nicht
erhöhet, auch überall von ven Unterthanen ver anderen contrahirenden Staaten auf völlig
gleiche Weise, wie von den eigenen Unterkhanen erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waange= oder Krahnen= Einrichtung nur zum Behufe einer
zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren= Erhebung bei schon einmal hollamtlich
verwogenen Waaren nicht ein.
Artikel 18.
Die hohen Contrahenten wollen auch ferner gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unter-