Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Artikel 31. 
Wie vem Thüringischen Vrreine das Recht eingerdumt wird, an die Zolloirectionen der 
anvern vereinten Staaten Beamte zu dem Zwecke zu senden, um sich von allen vorkom 
menden Verwaltungogeschäften, welche sich auf die durch ven gegemwärtigen Vertrag einge- 
Jangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntnih zu verschaffen, so Keht auch jedem 
der anderen verrinten Staaten die Befugnig zu, Beamte zu gleichem Zwecke an die General- 
Infpection zu Erfurt abguordnen. Eine besondere Instruch#on wird das Geschäftsverhält- 
niß dieser Beamten näher bestimmen, als dessen Grundlage die unbeschränkte Offenheit von 
Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgcordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegen 
stände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch wel- 
ches sie sich die Information hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während anderer 
Seits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn mug, eintretende Anstände 
und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse ver 
bündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministericn oder obersten Verwaltungsskellen der sämmtlichen Vereinöskaaken werden 
sich gegenseitig auf Verlangen jere gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zollange- 
legenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe die zeitweise oder dauernde Abordnung 
eines höhern Beamten, oder die Beauftragung eines anderwest bei ver Regierung beglaubig- 
ten Bevollmächtigten beliebt würde, was Beides rücksichtlich der Thüringischen Staaten nur 
Namens der Gesammeheit Statt finden kann, so ist vemselben nach dem oben ausgesproche- 
nen Grundsahze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhälmnissen der 
gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. 
Artikel 32. 
Jährlich in den ersten Tagen des Jumi findet zum Zwecke gemeinsainer Berathung ein 
Zusammentritt von Bevollméchtigten der Vereinsglieder Statt, zu welchem auch der Thürin= 
gische Verein einen Bevollmächtigten abzuordnen befugt ist. För die formelle Leitung der 
Verhandlungen wird von den Conferenz= Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsltzender 
gewählt, welchem übrigene kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächmigten zusteht. 
Der erste Zusammentritt wird in München Scan finden. Wo derselbe künfrig erfolgen 
soll, wird bei dem Schlusse einer jeven jährlichen Versammlung mit Rücksicht auf die Natur
	        
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