Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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der Gegenstaͤnde, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, ver- 
abredet werden. 
Artikel 33. 
Vor vie Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf 
die Ausführung des Grundvertrags und der besonderen Uebereinkünfte des Zoll- 
gesetzes, der Zollordnung und Tarife, in dem einen over dem andern Vereins- 
staate wahrgenommen und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der dar- 
über zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Corre= 
spondenz erlevigt worden sind; 
b) Die desinitiwe Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche 
Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehsrden und in dem Thürin" 
gischen Vereine von dem General= Inspector aufgestellten, durch das Central: 
büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsa- 
men Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
T) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staatsregie- 
rungen zu Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
)die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der JZollordnung, des 
Zolltarifs und der Verwaltuns= Organisation, welche von einem der contrahiren- 
den Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Ent- 
wickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels: und Zollshstems. 
Artikel 34. 
Treten im Laufe des Jahres außer ver gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Con- 
ferenz= Bevollmächugeen außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaßregeln 
oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die contrahirenden 
Theile darüber im viplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusemmen 
kunft ihrer Vevollmächrigten veranlassen.
	        
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