Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

8. 6. 
Befugniß zur Aufnahme der Fremden. 
Wenn ein aufzunehmender Freinder den, F. 1. f. bestinmoen drey Bedin. 
gungen vollkommene Gnmige leistet; so sol dessen witkliche Aufnahme zum Lan- 
deseimwohner zwar dem Ermessen Unserer Aemter und der Patrintonialgerichts- 
herren anheimgestelle seyn, indem es wegen der Aus#ahme in den Städlen bed 
der bitherigen, verfassingemäsigen sedesmaligen Berichtserstattung der Stadt. 
raͤthe an die Landesherren ferner bewendet. Wir machen es jedoch jenen Be- 
hoͤrden zur ausdruͤcklichen Pflicht, hierbey moͤglichste Vorsicht anzuwenden, alle 
bevpgebrachten Zeugnisse und Beweismittel gehörig zu prüfen und im Original 
aufzubewahren, den Austahmeschein nicht anders zu erkheilen, als wenn der 
aufzunehmende Fremde zuvor den Erbhuldigungsrid an den Speciallandesherrn 
nach der mitgetheilten Form geleistee hat, und am Schlusse jedes Jahres ein 
tabellarisches Verzeichniß der neuausgenommenen Fremden mit den dazu gehörigen 
Acten an Unsere Gesammtregierung einzusenden. Wir werden diesenigen Behör. 
den, welche vorstehenden Vorschristen aus Worsatz, wegen perssnlicher WVergun= 
stigung, oder aus Unachtsamkeit entgegen gehandelt haben, puscalisch belangen 
und ernstich bestrafen, auch, bev sich ergebender groben Werschuldung, zur 
PFersorgung der widerrechtlich ausgenommenen Fremden aus eigenen Mitceln 
anhalten lassen. 
K. 7. 
Widerspruchsrecht der Gemeinden. 
Sollte uͤber die Dinlänglschkeit der bergebrachten Zeugnisse und Beweismitiel, 
oder sonst uͤber die erforderliche Qualification des neuaufzunehmenden Fremden 
irgend eim Zweisel obwaltenz so hat die Ortsobrigkeit deshalb zuvörderst die 
Ge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.