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Wird derselbe waͤhrend dieser Zeit und spaͤtestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht ge-
kuͤndigt, so soll er auf 12 Jahre, und sofort von 12 zu 12 Jahren als verlaͤngert ange-
sehen werden.
Letztere Verabredung wird jedoch nur fuͤr den Fall getroffen, daß nicht in der Zwi-
schenzeit ssmmtliche deutsche Bundesskaaten über gemeinsame Maahregeln übereinkommen,
welche den mit der-Absicht des Art. 19. der deutschen Bundesacte in Uebereinstimmung
stehenden Zweck des gegenwértigen Zollvereins vollständig erfüllen.
Auch sollen um Falle chwaiger gemeinsamen Maahregeln über den freien Verkehr mit
Lebensmitteln in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten die betreffenden Bestimmungen des nach
gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereinstarifs dem gemäß modiffcirt werden.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratiftcation der hohen contrahsrenden Höfe vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratisscations= Urkunden soll spärestens binnen sechs Wochen
in Verlin bewirkt werden.
So gescheben Berlin, den 1#ten Mai 1833.
(gez.) Ludw. Kuͤhne, Ernst Michaelis, Cat rheh Heinr. Theodor
Biltens. Ludw. Schwoden,
. S.) (L. S.) S.) (1. 8.)
Wilh. v. Kopp, Eetr. Joh. Chr. Franz a Paula Friedr.
e# Lghurs- örde u1 -
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Carl Friedr. Ludw. Ludwig. Heinr. Ottokar Ludw. v. Reubeur,
v addyrß- v. L'Estocq, Thon,
(L. S.) (1. 8.) * (I. 8S.
Jacob Ignatz v. Carl August Friedr. Karl Joh. Heinr. Ernst
Grucke 8 Adolrbo. r ern, Edler p v. Byun,
Otto Wilhelm Carl Friedr. Wilh. Friedr. Wilh. Gustav Adolph
Karl v. Ddden v. Weise, v. Wisleben, v. Strauch.
I. 8.) (L. S.) (L. S.) (L. S.