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bem Fürstiich Reußlschen Kanzler, Regierungs= urd Consistorial. Praͤsidenten
Gustav Adolpb von Strauch, Ritter des Königlich Preußischen rolben Ad-
lerordens drikter Klasse und des Königlich Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens;
noch ble folgenden, mur auf Verhälenisse zwischen Preußen, Sachsen und dem Thüringischen
Zoll- und Handelsvereine Bezug habenden Verabredungen unter dem Worbehalce der Ra-
tisicarion gecrofsen worden.
Areskel 1.
Um elne völlige Frelbeit des gegenfeitigen Verkeprs auch mie denfenigen inneren Er-
zeugnissen berzustellen, bei welchen eine Verschiebenheit der Besteuerung noch die Erhebung
elner Ausgleichungs-Abgabe auf der einen oder der andern Seite nothwendig machen würde,
wollen sänuneliche bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine berbeiligte Regierungen
dahin wirken, daß in ihren zu diesem Vereine vehörigen Landen und Landestheilen späce-
stens bis zum 1. Januar 1834 dieselbe Besteuerung der Braunwweinsabricacion, des Ta-
backs= und des Weinbaues eintrete, welche in Preuhen dermalen gesetlich besteber, und in
Sachsen bis zu jenem Zeltpuncie eingeführe werden wird, worauf sodann eine Abgaben-Er-
bebung von Bramsvein, Tabacksblättern und Fabrikaken, ingleichen von Traubemmost und
Wein, bei dem Uebergange aus dem einen in dos ee Geblet gegenseitig nicht Statt sinden wird.
friikel 2.
Die Mitglieder des Thüringischen Vereins verpflichten sich, in ibren zu letzterem gehs-
rigen Landen und Landestheilen die daselbst bestehenden Steuern von der Bierbereitung
alcht uncer den Betrag der dermalen in den Königlich Preußischen Staaten bestebenden
Abgabe von dieser Fabrikation berabzusehen. Unter dieser Bedingung soll vom 1. Januar
1834 an auch der Uebergang von Bier aus dem Gebiete des Thüringischen Vereins nach
Preußen und dem Königreiche Sachsen und umgekehrt keiner Abgabe unterliegen.
Artskel 3.
Uncer Voraussetzung elner gesetzlich gesicherten Erhebung des S#euerbetrages von 11
gGr. oder 1.34 Sgr. sür eln Quart Branneweln zu 508 Alkobol Stärke nach Tralles auf
der Grundlage der deshalb gegenwärtig in Preußen bestehenden Gesetzgebung wird vom
1. Jammar 1834 ab zwischen Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Vereine auch eine
Gemeinschaftlichkeit der Einnohme von der Fabrikacionssteuer des Branneweins dergeKtalr
State finden, daß der Ertrag dieser Steuer zusammengeworfen und zwischen Preußen, Sach-
sen und dem Thöringischen Vereine um Verhälmisse der Bevölkerung getheilt wlrd.
Artikel 4.
Das Nähere über das Geschäst der im vorhergehenden Artikel erwähnten Tbeilung, so.
wie dle Feststellung gegenselalger Besugnisse zu dem Zwecke, um lich von der gleichmößigen