Geineinde, in welche der Freinde aufgenemmen werden soll, mit ihrer Erklaͤrung
zu vernehmen und sedann ausführlichen gutachtlichen Verscht an Unsere Gesame=
regierung zu erstatten und deren Entscheidung zu erwarten. Diese foll, soferne
uber den Güm dieser geseblichen Worschriften selbst ein Zweifel entstanden und eine
authentische Interprekalien usthig seyn möchte, oder wenn cine, Uns wegen dieser
gesetztichen Vorschristen allenthalben vorbehaltene Oispensation gesuche seyn sellte,
unmittelbar von Uns Regierungoͤwegen eingrholt werden.
enn aber auch ein aufzunehmender Fremder die §. r. geforderten Nach-
weisungen beygebracht hat, so sell dessen wirkliche Aufnahme doch nicht eher
erfolgen, als nachdem die Gemeinde, in welcher er seinen Wehnort nehmen
will, von dessen beabsichtigter Aufnahme durch öfsentlichen Ansehlag unterrichtet
worden und von derselben das frergelassene Widerspruchsrecht durch Ansührung
gegrundeter und erweislicher Bedenken imerhalb der nächsten 14 Tage nicht
auögeubt ist. Erfolgt aber ein Widerspruch, dessen Erheblichkeit die Ortsobrig=
keit nicht selbst anerkennt, so muß darüber, wie oben bestimmt ist, die Enc,
scheidung Unuserer Gesamtregierung vor der Aufnahme des Fremden eingehont
werden.
Ist an einem Orte keine eigentliche Gemeinde vorhanden, so bleiöt die
Entscheidung über die Aufnahme eines Fremden #n zweiselhaften Fall zwar dem
Ermessen des Gerichtsherrn allein überlassen; jedoch hat derselbe im Verar.
mungssall stets auch allein für Umerbringung und Versorgung der ausgenom-
menen Fremden im Wohnort subsidiarisch zu forgen.
* 8.
Aufnahme fremder Frauenspersonen.
Gorstehende Vorschriften sollen nicht nur, wenn ein fremder Mann im
Cande förmlich ausgenommen werden will, sondern auch bey einzelnen aufzuneh-
menden