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D.) Soldaten imd alle Milsitaͤrpersonen im activen Dienst in Bezug auf den
Ort ihres Standauartiers;
B.) alle Persenen, denen nur ein einstweiliger Ausenthalt und Schugtz auf
6 Wochen (§. 6.) zugestanden i#st.
Aui diese Personen sollen aber auch, wenn sie verehelicht anherkommen und
eine eigene Eirthschaft einrichten, oder wenn sie im Lande heirathen und einen
abgesonderten eigenen Haushalt führen wollen, durch Bepbringung der (F. 1.
.) erforderken Zeugnisse umd Nachwessungen von der Obrigkeit des Orts, wo
sle ihren Anfenchalt nehmen wollen, einen förmlichen Aufnahmeschein auswirken
und hne solchen sol ihnen weder Aufgebot und Trauung, noch die haͤubliche
Miederlassung verstattet werden.
lr 11.
Aufnahme von Miethsleuten.
Jeder Hausbesitzer, so wie jerer Miethsmann, es sey in den Staͤdten
oder auf dem Lande, ist nicht nur verpflichtet, von jeder längern Einkehrms
eines Fremden bey sich die polizeymäßige Anzeige bep der Ortöbehörde zu machen,
sinderm auch zu seder bleibenden Aufnahme eines Fremden, aks Miekhmannes,
Aftermiethers, oder Hausgenossen, in sein Haus oder seinr Miethswohnung, die
schriftiche Erlaubniß und Bewilligung der Obrigkeit einzuhelen. Oie Ueberut-
tung dieser Vorschrift soll nicht nur in sedem einzelnen Fall mic einem Neuen-
schock Strase gebüße werden, sondern auch die persönliche Verpflichtung zur
elwa nöthigen Versorgung des, ohne obrigkeitliche Bewilligung also ausgenomme-
nen Fremden zur rechtichen Folge haben.
Oie Viertels, umd Districtmeister in den Städten, so wir die Schullheie
be#n und Richter auf den Dörfern, werden hierdurch verpfischtet, wenn ein
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