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Fremder laͤnger, als 8 Tage in einem, ihnen untergebenen Hause verweilt, beym
Hausbesitzer oder inwohnenden Miethsmann nachzufragen, ob wegen dessen län-
gern Aufenkhalts bey der Obrigkeit Anzeige geschehen sey? auch besahenden Falls
sich den nöthigen Erlaubnitscheim vorzeigen zu lassen. Ergiebt sich hierin ein
Mangel, so haben sie sofert selbst daven der Obrigkeit die Anzeige zu machen,
oder zu gewärtigen, daß sie wegen verschulderer Pfüschtversäumniß den Umstän-
den nach um 2 bis ## Thlr. werden bestrast werden.
Obrigkeitliche Behsrden, welche auf die, an sie gebrachten Anzeigen die ge-
bührenden Verfügungen vernachlässigen, sind nach Befinden der Umstände mit
5 biô 10 Thlr. in Strafe zu neymen.
K 12.
Verfahren bey Trauungen von Ausländern und von geschwächten
Frauenspersonen mit ihren Schwängerern.
Um allen Umgehungen der setzt getrossenen Beschränkungen in der Aufnahme
von Fremden vorzubengen, verordnen Wir noch:
1.) daß keine, am Trauungsort nicht gebohrne Mannsperson eher aufgeboten.
werden soll, als bis sie entweder einen Aufnahmeschein von ciner imlän-
dischen Ortsobrigkeit, oder ein Zeuguß einer auswärtigen Obrigkeit, daß
sie unter deren Gerichtöbezirk schon wohnhaft sey, oder mit der anzu-
trauenden Ehefrau dort werde aufgenommen werden, bepygebracht und ab-
gegeben hat;
2.) daß die bisherige Obserbanz, nach welcher Personen, die in llnehren
zusammengekommen sind, ohne alles Ausgebot gelrauet worden, für
die Zukunft aufgehoben sepn soll und solche Personen also, gleich allen
An-