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In Faͤllen, wo uͤber die Anwendung der vorstehend aufgefuͤhrten Besreyun-
gen Zweifel entsteht, bleibt, die Entscheidung Unserm landesßerrlichen Ermessen
vorbehalten.
Zweyter Abschnitt.
Beschraͤnkung des Hotrathen und der Entfernungen
ins Ausland.
# 10.
Beschränkung des Heirathens bey den, im dienstpflichtigen Alter
stehenden Mannspersonen.
Keine, in den Jahren der Kriegödienstofticht Keßende Mannsperson darf
ohne Erlanbniß der Rekrutirungs. Behörde sich verheirathen. Diese Erlaubni-
darf Keinein vor zurückgelegtem assten Lebensfahr ertheilt werden und kann nur
in ganz außerordentlichen Fällen, auf erstatteten Berscht an die höchste Stellc, mit
deren Dispensation, jedoch immer nur unter Vorbehalt der Verpflichtung zum
Kriegsdienst, erfolgen.
Den, in den zweyn leten Mtersclassen begrissenen Individuen darf in Fric.
denszeiten die Werehelichung, unter gleichem Vorbehalt, von der Rekrutirungs.
Behörde gestattet werden. In Kriegszeiten aber kann die Verheirathung solcher
Indididuen gleschfalls nur unker landesherrsicher Dispensation gescheben.
Kein Geistlicher darf bey 20 Rthlr. Strase Mannspersonen, welche, dem
Tage ihrer Geburt nach, das asste Lebensfahr noch nicht zurückgelegt haben,
preclamiren und trauen, wenn sie nicht durch ein Zeugnih der Rekrutirungs
Behörde dargethan haben, daß, wegen der Milstasrdienstpflicht, der Pereheli,
chung kein Hindernih enegegenstehe. Der Militairpflichtige und die Frauensper-
son, welche ohne den hier vorgeschriebenen Consens ihre erehelichung bewirkt
haben, werden mit Gefängniß, Strafe belegt und Ersterer bleibt unverändert der
Dienstpflicht unterworfen. "
.11.