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ß. 11.
Beschraͤnkung der Entfernungen ins Ausland.
Der buͤrgerliche Verkehr Unserer Unterthanen soll durch die Verpflichtung
zum Kricgsdienst so wenig, als mönlich beschränkt werden. Fur die Ertheilung
ven Reisepässen und Canderbüchern an militairpftichtige Persenen werden vaher
felgende Bedsugungen vorgeschrieben:
#) Keine, in dem Jahren der Kriegsdienst. Pflicht Kehende Mannépersen darf
sich ohne schriftliche Bewilligung der Rekrutirungs= Behörde ins Ausland
begeben. Solchen Individuen dürsen daher ohne Vorwissen und Geneh-
migung der Rekrutirungs . Behörde keine Pässe, Wamerbücher, Zeug.
nisse zum Fortkommen, Handwerkslehrbriefe und dergl., so wie auch keine
geistlichen Gebures und Ledigkeits . Zeugnisse ausgehändigt werden. Die
Geistlichen, Civilbehörden, Gemeindevorstände und Imungsvorgesetzten
sind, Jedes in seinem Wirkungskreise, dafür verantwortlich und zur Worsor-
ge verpflichtet, daß Niemandem die Umgehung der Kriegedienstpflicht hier-
unter erleichtert werde. Ulebertretungen dieser orschrift sollen den Umstän-
den nach mit nahmhafter Geld= oder Gefängnißstrase gcahndet werden.
b) Derfenige, welcher die Coosimg noch zu erwarten hak, oder zu der, vom
Loos nicht bekrossenen Mannschaft der drey jüngsten Altersclassen gehört,
muß der Rekrutirungsbehorde durch Bürgen, oder Pfand, oder subsidiarisch
durch eidliches Angesöbnih Sicherheit dafür leisten, daß er auf Erfordern
seder Zeit binnen der, ihm zu bestunmenden Frist zurückkommen wolle.
c) Wenn der Kriegsdienstoflichtige zu der, vom Loos nicht betrossenen Manm-
schaft der drey leten Alkersklassen geßrt, so kann ihm, auf Bescheinigung
der Rekrutirungs. Behörde, der Paß und dem Handwerks-Gesellen das
VWanderbuch, welche einem Milstasepflichtigen überhaupt nicht länger, als
auf die Dauer eines Jahres eriheilt werden dürsen, ohne Sicherheitslei-
stung ausgestellt werden. Er muß sedoch der Rekrucirungs. Behörde einen
Bevollmächtigeen nahmhaft machen, an welchen die künstigen Citationen
(7) erlassen.