Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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ß. 11. 
Beschraͤnkung der Entfernungen ins Ausland. 
Der buͤrgerliche Verkehr Unserer Unterthanen soll durch die Verpflichtung 
zum Kricgsdienst so wenig, als mönlich beschränkt werden. Fur die Ertheilung 
ven Reisepässen und Canderbüchern an militairpftichtige Persenen werden vaher 
felgende Bedsugungen vorgeschrieben: 
#) Keine, in dem Jahren der Kriegsdienst. Pflicht Kehende Mannépersen darf 
sich ohne schriftliche Bewilligung der Rekrutirungs= Behörde ins Ausland 
begeben. Solchen Individuen dürsen daher ohne Vorwissen und Geneh- 
migung der Rekrutirungs . Behörde keine Pässe, Wamerbücher, Zeug. 
nisse zum Fortkommen, Handwerkslehrbriefe und dergl., so wie auch keine 
geistlichen Gebures und Ledigkeits . Zeugnisse ausgehändigt werden. Die 
Geistlichen, Civilbehörden, Gemeindevorstände und Imungsvorgesetzten 
sind, Jedes in seinem Wirkungskreise, dafür verantwortlich und zur Worsor- 
ge verpflichtet, daß Niemandem die Umgehung der Kriegedienstpflicht hier- 
unter erleichtert werde. Ulebertretungen dieser orschrift sollen den Umstän- 
den nach mit nahmhafter Geld= oder Gefängnißstrase gcahndet werden. 
b) Derfenige, welcher die Coosimg noch zu erwarten hak, oder zu der, vom 
Loos nicht bekrossenen Mannschaft der drey jüngsten Altersclassen gehört, 
muß der Rekrutirungsbehorde durch Bürgen, oder Pfand, oder subsidiarisch 
durch eidliches Angesöbnih Sicherheit dafür leisten, daß er auf Erfordern 
seder Zeit binnen der, ihm zu bestunmenden Frist zurückkommen wolle. 
c) Wenn der Kriegsdienstoflichtige zu der, vom Loos nicht betrossenen Manm- 
schaft der drey leten Alkersklassen geßrt, so kann ihm, auf Bescheinigung 
der Rekrutirungs. Behörde, der Paß und dem Handwerks-Gesellen das 
VWanderbuch, welche einem Milstasepflichtigen überhaupt nicht länger, als 
auf die Dauer eines Jahres eriheilt werden dürsen, ohne Sicherheitslei- 
stung ausgestellt werden. Er muß sedoch der Rekrucirungs. Behörde einen 
Bevollmächtigeen nahmhaft machen, an welchen die künstigen Citationen 
(7) erlassen.
	        
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