Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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g. 15. 
Rekrutirung in Kriegszeiten. 
In Kriegszeiten wird, so lange die gewöhnliche jährliche Ausloosimng die 
Aushebungen wegen Nachsendung der Ersatzmannschaft, oder wegen der, durch 
Bundesbeschluß angeordneten Verstärkung des ordentlichen Contingents, oder 
wegen Aufstellung der Reserve, oder überhaupt so lange das ganze Rekruten- 
bedurfniß im Laufe eines Jahres das Giertel der Gesammtzahl der, von einer 
Landesabtheilung zu liefernden Quote nicht übersteigen, die jüngste Altersclasse 
der Dienstpflichtigen allein in Anspruch genommen. Sobald sedoch eine stärkere 
Anzahl zu den Waffen aufgerufen, oder in demselben Jahr eine wiederholte 
Ausloosimg ueem werden muß, sind für dasfenige Quantum, welches 
|über das, in jedem Falle nur aus der jüngsten Altersclasse auszuhebende Viertel 
aufzustellen g. n vorhergehenden Altersclassen der Dienstpflichtigen in der 
Maaße zur Mitleidenheit zu ziehen, daß 
a) die Erhöhung von bis zu # des Contingenks aus der zireyten Altersclasse, 
b) die ier Erhöbung über 3 bis zu ###des Contingents aus der dritten 
Alters 
c) die weitere VerstärkunguberkssbsszudesEontingentsausdes-vierten 
Alterselasse 
zuruͤck erholt wird. 
bey den ganz ausserordentlichen Umständen mehr, als die Hälfte der 
normalmäsigen Contingentszahl auf ein Jahr ausgehoben werden müßte; so 
wird der, diese Halfte übersteigende Bedarf zu „r der Contingentszahl aus der 
sunften Altersclasse, und zu er der Contingentszahl aus der sechsten Alters 
classe entnommen, der etwanige Ueberschuß aber im Nothfall, auf die, deshalb 
besonders einzuholende Landesherrliche Genehmigung bis zu z der ordentlichen 
Contingentszahl aus der, mit dem nächstfolgenden Jahre dienstpflichtig werdenden 
Classe um sechs Monate im Voraus bepgezogen. 
g. 16.
	        
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