Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

um bleibt in der Lilte seiner Mitersclasse und muß, wenn es fuͤr diensnuͤchtig 
erkannt wird, oder der Grund der geschehenen vorlaͤufigen Zuruͤckstellung nicht 
ithr fortdauert, eingestellt werden, sobald die, von ihm fruͤher gezogene Los. 
sungsnummer zum Eintritt in den wirklichen Dienst verpflichtet haͤtte. 
g. 23. 
Loostung. 
VWen die sunge Mannschaft an dem bestunmeen Orte versammelt (#t, für 
die Abwesenden aber, in so fern sse über die vorhandenen VBerhinderungsursa- 
chen genügend gerechefertigt sind, deren Aeltern, Vormünder, Geschwister, 
oder Bevollmächtigte sich eingefunden haben, wird auf folgende Weise zur 
Aushebung durchs Coos geschritten. 
Die Nahmen oaller Milicairpflichtigen des betroffenen Jahres werden auf 
besondere Zeddel geschrieben und öffentsich in eine, dazu eingerichtete verdeckte 
Umc gelegt. Nächstdem werden eben so viele Zeddel mit fortlaufenden Num- 
mern, als Nahmen in die erste Urne gebrücht sind, in eine zweyte Urne gleich- 
falls öffentlich eingezählt. 
Hierauf zieht eine, von der Rekrutirungs= Behörde uncer den anwesen- 
den Ortsvorständen ausgewählte Person nach und nach aus der ersten Urne 
die Nahmen der, zum Loosen einberusenen Individuen und liest solche laut ab. 
Nach der, hierdurch bestimmten, sofort zu Protocoll bemerkten Reihen- 
solge haben nun die einzelnen, ausgerusenen Militairpflichtigen und, für die 
Abwesenden darunter, welche wegen ihres Nichterscheinens hinlänglich gerecht. 
fertigt sind, deren Aeltern, Vormünder, Geschwister, oder Bevollmächtigte 
vorzutreten und aus der zweyten Urne ihr Loos zu ziehen. Das gezogene Koos 
wird sofort mit dem Wor- und Zunahmen des Inhabers in die Liste der Dienst= 
oflichtigen eingecragen. Wer für einen Andem zum Loosen zugeiassen worden 
ist, hat demselben das getroffene Loos sogleich anzuzeigen. 
(8) Wenn
	        
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