Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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VWenn die Loosung eines Districts an einem Tage nicht beendigt werden 
kann, so müssen die Loosbehäller am Schluß der Sihung öfsentlich verschlossen 
und versiegelt, und am folgenden Tage öfsentlich wieder entstegelt werden. 
8. 24. 
Ordnung des Aufrufs nach der Loofungs-Nummer. 
Die, in die Loosimgsliste eingekragene Reihenfolge der Nummern bestimme 
die Ordnung, in welkher die belroffenen Individuen zum wirklichen Militair- 
dieust eingestellt werden. Es gilt hierbey die Regel, dah die Einstellung von 
Nummer r. an geschehen muß und die folgenden Nummern soweit zum wirkli- 
chen sofortigen Kriegsdienst verpflichten, bis, nach Abzug der Zurückgestellten 
(#. 3.), die Zahl der erforderlichen Ersoomannschaft (S. 14.) vervonfständigt ist. 
. 25. 
Zulassung der, nach der Loosung neu eingetretenen 
Reclamationsgruͤnde. 
Wenn fuͤr ein Individuum nach dem Loosungs- Termine Gründe zu einer 
Reclamation entstehen, so sind dieselben mit der gehörigen Bescheinigung unmit- 
telbar bey der Rekrutirungs-Behoͤrde schriftlich vorzustellen. Letztere hat darauf 
uͤber die Reclamation zu entscheiden und dem Militairpflichtigen seht, wofern er 
sich bey diesem Ausspruch nicht beruhigen will, frey, mit Beobachtung der, 
oben (G. 27.) vorgeschriebenen Frist und Gormalität, den Recurs an den Landes= 
herrn zu nehmen. 
Vler.
	        
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