Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Vierter Abschnitt. 
Loosvertauschung und Stellvertretung. 
8. 20, 
Auskauschung der Loost und Frist zu derselben. 
Es #K sedem Miltalrpfsichtigen gestattet, selne gezogene Nummer mit 
der, don einem Indern aus dersesben Alersclasse zu vertauschen. Ein solchee 
Dausch kann entweder sofort nach der Ziehung geschehen, wo derfelbe sogleich 
im Prototoll und in der Coosimgs-Liste mit angemerkt wird, oder er muß 
bemmen drep Tagen zwischen den Interessenten entschieden seon und der Rekrus- 
rung6 -Beßörde bekannt gemacht werden. Nach Verlauf dieses Termins wird 
kein Tausch welter zugelassen. 
. 27. 
Folgen des Nummern--Tausches. 
Es wird angenommen, doß die Tauschenden, in Ruckslcht des soforkigen, 
oder naͤchsten Eintritts ins active Millkalr und der fernern Dienstpflichtigkei, I#re 
Stellen gewechselt, oder Einer des Andern Nummer gezogen haben. Dersenige, 
welcher, durch Eintauschung elner niedrigern Nummer, zum frühern Eintritt ins 
ective Milsikalr beslimme wird, muß daher als ein, durch das Loos wirklich 
Ausgehobener angeseßen werden. 
Wer durch den Eintausch elner niedrigern Nummer der wirklichen Einste- 
lung ins actlve Millitalr sich unterwirst, muß volkommen diensttüchtig sepn. 
Wenn der, durch den Tausch zum wirklichen Dien# Eingestellee binnen 
einem halben Jahre nach der Unnahme desertirt, muß der ODienstpflscheige 
wescher dat Loos wieklich gezogen hat, seine ursprüngliche Seeue wieder 
einnehmen. 
Uchr-
	        
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