Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

Alle solche, nach erfolgter Einsteung entstehenden Gesuche um Zulassing 
eines Stellverrreters sind von den Eingestellten mit der gehörigen Bescheinigung 
beo der Rekeutirungäbehörde einzureichen, Letere hat darauf die Ensscheidung 
zu geben undl in Fällen, wo der Dienstpflichtige sich nicht daben beruhigen 
will und deshalb erneute Vorstellugg macht, dem Landesherrn zur endlichen 
Bestimmung anhe#nzustellen. 
Alle Kosten, welche der Landescasse aus einer solchen spätern Vertretung 
enrstehen, hat der Reclamant aus seinen Miteeln zu erstätten. 
.30. 
Personen, welche als Stellvertreter zugelassen werden. 
Jeder Stellvertreter muß ein Inlaͤnder seyn, muß schon an einer Aus- 
loosung Theil genommen Haben und Ubrigens alle Eigenschaften besigen, welche 
von einem Freywilligen verlangt werden. 
Wenn ein, bey den nächstvorhergehenden Ausleosungen vom wirklichen 
Einkritt in den Dienst frey gebliebener Militairpflichtiger für einen Betrofsenen, 
als Stellvertreter, eingestellt worden ist, späcerhin aber, innerhalb seiner Kriegs- 
dienstpfischeigen Jahre, bep Krlegszeiten nochmals zur Loofung gezogen werden 
muß und dadurch selbst zum Eintritt ins Milikair berusen wird; so ist die 
Stellvertretung erloschen. Der PVertretene muß in diesem Falle auf die noch 
übrige Zeit seiner Dienstverpflichtung entweder selbst zum Militair sich eintellen, 
oder binnen vier MWochen, von Erlsschung der Stellvertretung an gerechnet, 
einen anderweiten Stellvertreter beyschafsen. Die, für die Vertretun Kipulirte 
Vergütung hat der Vertreter dann auch nur nach Werhältniß des bereits zu- 
rückgelegten Theils der, auf sechs volle Jahre zu berechnenden Dienstzeit, in 
Ansoruch zu nehmen. 
Leute von bekannter schlechter Aufführung und üblen Sitten können als 
Pertreter nicht angenommen werden. 
8. 31.
	        
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