— 52 —
g. 31.
Cautionstleistung.
Jeder Verkretene hat fuͤr seinen Stellvertreter, zur Sicherstellung der, auf
die vollstoaͤndige Ausruͤsumg des Mannes verwendeten Kosten, eine baare Cau-
tions von Funfzig Thalern, Conventionsgeld, zur Landescasse einzuzahlen. Dient
der Vertretene seine Zeit redlich aus und wird er ordnungsmaͤslg verabschiedet,
oder stirbt er waͤhrend der Dienstzelt; so faͤllt, je nachdem die Interessenten dies
unter sich ausgemache haben, die Caution emweder an den Stellvertreter, oder
an dessen Erben, oder an den Vertretenen zuruck. Desextirt aber der Stell.
vertreter, so ist die Cautson der Landescasse verfallen. In Fällen, wo der
Verkretene selbst zu den Wassen aufgerusen wird C. 17# und 30.) und der
ertretungs= Contract somitz, oder sonst seine frühere Auflssung erbäl#, son
diese Caution an den Bertretenen, oder dessen Erben wieder ausgeanzworter,
oder der, under den Interessenten hierüber verabredeten Derfügung nachgegangen
werden.
Nächstdem muh der Vertretene für den Stellverkreter drey Jahre lang in
der Maaße hasten, daß, wenn der Stellvertreler vor Ablauf dieses Zeie-
riums desertirt, der Vertretene die Verpflichtung behält, eneweder persönlich
einzutreten, oder einen andern Stellvertreter beyzuschafsen. Zu dieser Ausmie-
telung eines anderweiten Stellvertreters ist eine Frist von vier Wochen, vom
Tage der, dem Mrlstairpflichtigen deshalb zugegangenen Aufforderung an gerech.
net, eingeraͤumt. Ist der Pertreter nach geschehener Einstellung ins Militase
verstorben, oder erst nach Ablauf von drey Jahren seiner Dienstzeit deserttre;
so bleibt der Vertretene vom Selbsteintrict, oder von der anderweiten Anschaf-
sung eines Stellvertreters befrept.
S 3°.