sede Einschränkung des ordentlichen Kindescheils durch Testament, Codicill,
Legat, Fidescommiß, Schenkung unter den Lebendigen, oder auf den Todes-
fall, oder durch jedes andere, auf die Umgehung der Strase abzielende Ge-
schäft, soll in so weit allgemesn für null und nichtig geachtet werden. Für die
Bevtreibung der, den Ausgekretenen treffenden Geldstrase und Kosten hat die
Rekrutirungsbehörde Sorge zu tragen. Im Fall der Ausgetretene aus einem
Haus, Guth oder aus andern Grundstücken Kindestheil zu erwarten haf,
muß das Urtheil, auf Requlstiion der Rekrutsrungsbehörde, von der betroffenen
Gerichtsstelle in den Kehns-Gerichts oder Handelsbüchern gehörigen Orts an-
hemerkt und seiner Zeit auf Ausantwortung des Bedarsé zur Anschaffung des-
GSiellvertreters, der Geldstrafe und des Kafstenbelrags Bedacht genommen
werden.
S. 50.
Verfahren gegen Ausgebliebene, welche nachmals zurückkehren.
Gegen diesenigen AusSgeblsebenen, oder Ausgetrekenen, welche sich nach-
mals zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht selöst stellen, oder deren man Habhaft
wird, sollen folgende Bestimmumgen zur Anwendumg kommen:
1) Wann ein, im Loofungstermin gänzlich ausgebliebener (K. 33.), oder ein,
ey wiederholler Coosung (F. r## und 36.) nicht erschienener Militairpflichtiger
sich nachmals noch vor Erlassung des Straserkenntnisses (S. 38.) frepwillig
stellt; so behält es, so fern nicht der Fall unter No. f. eintrict, bev dem
Werlust seimer Thellnahme an der #oosing und bey selner sofortigen Einstellung
zum actiden Dienst auf die ordmungsmäsige Dauer, wenn nicht schon ein
Sleehlvertreter für ihn angeschafft worden ist, sein Bewenden. Andere Nach-
Weeile aber tressen denselben nicht.
2) Ein Ansgetretener, welcher erst nach der Publscation des Sraf.
Erkenntnisses sich freywillig stelt, wird auf 3 Jahre zum Militair sofort
eingestelli, oder hat auf gleiche Dauer einen Stellverrreter anzuschaffen.
3) Aus.