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Thatumstände, oder auf iegend eine andere Weise Jemonden dem schuldigen
Militairdienst zu entzießen, oder sonst widerrechtlich zu begünstigen, sollen se
mit Entsetzung vom Amte, Cassation, Suspension von der Praris, nach
Befinden der Umstaͤnde auch ausserdem mit angemessener Geldbuße, oder mit
Gesängniß bestrast werden. In allen Faͤllen, wo der, naͤher, oder entfernter
auf das Aushebungsgeschaͤft einvirkende Officiant innerhalb Jahresfrist vor und
nach dem Ausloosungs · Termin von einem Militairpflichtigen, oder dessen Ver-
wandten irgend ein Geschenk, oder einen Vortheil annimmt, soll von ihm
dessen zehnsacher Betrag, als Strafe, erlegt werden.
Oie angebotenen oder gegebenen Geschenke, oder die Beträge der angedo-
tenen, oder gewährten Vortheile werden mit den (§. 41 und 43.) bestimmen
Geldbußen zur Landeskasse eingeliefert.
S. 44.
Bestimmung des Gerichts in Ansehung derer, die den Milltair-
Pflichtigen zur Umgehung der Dienstpflicht behatfücch find.
Oie Untersuchung gegen diesenigen Personen, welche dem Milleairpslich.
tigen zur Umgehung der Oienstpflicht auf irgend eine Welse Worschub gelesster
haben, soll sederzeit ausschließlich vor die Stadt - und Landgerichte gehören,
wenn auch die Inculpaten einer andern inländischen Obergerichtsbarkeit umter-
worfen wären. In Fällen, wo gegen obrigkeitliche Beamten, Prediger,
Officlere, Aärzte, oder undarzte eine Untersuchung ersffnet werden muß, hat
die gemeinschaltliche kandesregseumg, auf den, sederzeit von der Rekrutirungs-
behörde hierüber zu erstatrenden Bericht eine besondere Commission zum Unter-
suchungs. Verfahren anzuordnen. Das Erkenntniß wird, wie in dem, die
au]getrelenen Milstairpflichtigen selbst betreffenden Wersahren, jederzeit durch
die Landesregierung ausgesprochen.
Die