suchende Arzt bler dle groͤßte Vorsicht bey der Untersuchung anwenden,
dle Angaben des Mannes sorgfaͤltig pruͤfen und erwägen, ob solche
Uebel, als vorgegeben worden sind, aus den angegebenen Ursachen wirk-
lich entstehen koöͤnnen, und ob in Wahrhelt dle characterlstischen Zeichen
derselben vorhanden sind ꝛe. Bey bleibenden Zweiseln wird nach dem
Inhale des 9. K. dleser Verordnung verfahren.
Als Freywilliger, als Sleellvertrecer, oder als Austauscher einer
betroffenen Nummer, konn ein Mann von zweydeucigem Gesundheltszustond
nicht angenommen werden.
20) Wenn der zu unkersuchende Mann schwere Verwundungen, oder Ver-
lehungen in elner frühern Jelc erlteen hat und diese in selnem Körper
so nachtbelllge Folgen zurückgelassen haben, daß er dadurch sich oußer
Soeand bekindee, die, dem Soldoten zukommenden Bewegungen und An-
(trengungen, besonders Ererelren, Maorschtren und Trogen aushalten au
koͤnnenz so ist er undienstfaͤhig.
g. 8.
Die aͤrztliche Untersuchung muß daruͤber entschelden, ob der Mann in den,
ini S. 3. oder 6. erwaͤhnten Foͤllen sich befindet, oder ob seln Uebel elne Rerla-
matson gar nicht begruͤndet. Das Ergebniß muß stets bestimmt ausgespro-
chen werden. Bey der Aushebung selbst kann dalselbe allenfalls durch Regl-
fratur zum Prokocoll gebrache werden; beo Reclomatlonen, außer der ordent-
lichen Aushebung, muß der untersuchende Arze dasselbe in einem, dem Mann
auszustellenden, ausführllchen und förmlichen Zeugniß niederlegen, welcheo der
letztere bev der Recruelrungs--Behörde elnzureschen und dlese zum Prokocoll zu
bringen hat.
8. 9.