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bliebenen Angehsrigen solcher Milikairpersonen die Mitkel zu erleichtern, wodurch
sie den nachtheiligen Folgen der Ungewißheit über das Leben der Abwesenden,
oder über ihren dermaligen Aufenthalt abhelfen köoennen. Wir verordnen dem-
nach Folgendes:
g. 1.
Es soll derjenige rechtlich fuͤr todt gehalten und erklaͤrt werden, von dem
nachgewiesen wird, daß er im Kriege eine schwere Verwundung erhalten hat
und innerhalb eines Jahres, nach geschlossenem Frieden, weder zurückgekehrr,
noch von seinem Leben und Aufenthale einige Nachritht eingegangen ist.
. 2.
Wenn keine sehwere Verwundung nachgewiesen, durch ein Attestat des
Bataillonskommandanten, oder des Compagniechefs aber bescheiniget ist, daß
eine Milslairperson im Kriege verwundet worden, oder dah eine Krankheit sie
besallen habe, und daß sie wegen dieser Verwundung, oder Krankheit in ein
Hazarcth geschafft worden, serner daß dieselbe bis jetzt, als wiederhergestea,
sich nicht gemeldet habe; so foll den Ehegalten und WVerwandten freystehen,
bey demjenigen Civllgerichte, uncer weschem der Perschollene innerhalb Unferer
Lande zuletzt und ehe er ins Militair trat, selnen Wohnste gehabt hat, auf
eine Edictalvorladung, mit Bestimmung eines dreymonaklichen Termins und
dreymaliger Bekanntmachung desselben in den öffentlichen Bläctern, und auf
demnächstige Todeserklärung alödann anzutragen, wenn in der Jwischenzett
auch sonst keine Nachricht von dem Leben und Ausenthalte des Verwundeten,
oder Kranken eingegangen ist.
Hatte der Verschollene vor seinem Eintritt ins Militaͤr in Unsern Landen
keinen Wohnsitz; so ist der Antrag auf seinen oͤffentlichen Aufruf und seine
eventuelle Todeserklärung an das Jusstizamt seines letzten Garnisonorts zu
richten.
g. 3.