Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

wesenden und dessen Leben und Aufenthalt seit dessen Verschwinden keine Nach. 
richten erhalten haben, und zur eidlichen Bestaͤrkung ihrer Angabe anzuhalten. 
ß. 7. 
Ist der wirklich erfolgte Tod der Milftärperson durch einen, über alle 
Einwendung erhabenen Zeugen, auf den Grund cigener Wahmehmung beur- 
kundet; so sol der Beweis dieses Todes für vollständig geführt erachtet wer- 
den, wenn dersenige, welcher bey der Beweisführung das nächste Interesse 
hat, diese Bescheinigung noch durch einen Eid dahin, 
daß er von dem #bwesenden und dessen Leben und Aufenthalt seie 
dessen Werschwinden keine Nachrichten erhalten habe, 
bestätigt. 
Urkundlich under Unserer eigenhändigen Unterschrift umd beygedruckten Fuͤrst. 
lichen Insiegem. Gegeben Schloß Lobenstein, Schloß Schleitz ind 
Schloß Ebersdorf den #sten Jamar 2893. 
(L. 8.) Heinrich der 5#ste, Jüngerer Linie und des 
ganzen Stammes Aeltester Fürst Reuß. 
(IL. S§.) Heinrich der Gaste, Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
(. S.) Heinrich der 7#ste, Jüngerer Linie Fürst Reuß.
	        
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