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B) wenn der Defeck auf mehr als Funkzig Thaler Conbencionsmünze
sich beläuft, mit Berücksichtigung der Größe des nicht ersetzten
Kassenverlustes, mit ein= bis sechsjähriger Zuchthausstrase belegt
werden;
O)wenn die über Funszig Thaler steigende Kassenveruntreuung mit
Fälschung der gestellten Rechmungen vermipst, nahmentlich, wenn
eingegangene Posten nicht verrechnet, oder als Reste ausgeführt
werden, über der Oienstentseung mie Erklärung der Unféhigkeit
zu öffentlichen Diensten und einer bis auf rlo Jahre zu erhöhenden
Zuchthausstrase angesehen werden;
D) wenn mit der Veruntreuung selbst die Eluche oder gar Mitnahme
dee anverlrauten Kasse, ganz oder zum Theil, verbunden wird,
bey erfolgter Habhafstwerdung mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe
belegt, falls aber durch die Flucht, oder den Tod die Wollziehung
der Strase ummöglich geworden, der Nahme des Kassendefraudan-
ten an den Pranger geschlagen werden.
s. 10.
Verpflichtung aller gegenwaͤrtigen Kassenfuͤhrer hierauf.
Gegenwaͤrtige Verordnung soll allen dermalen angestellten Kassenverwaltern
Regicerungswegen durch die aufsehenden Behoͤrden mit der Anweisung zun
Nachachtung und mit der Bedeutung zugefertiget werden, daß im unverhofften
Contraventionsfall eben so, als ob sie hierauf nahmentlich mit verpflichtet wor.
den wären, gegen sie werde verfahren und erkannt werden.
.11.
Verpflichtuug aller kuͤnftigen Kassenfuͤhrer hierauf.
Zu gleichem Zweck sollen Regierungswegen allen aufsehenden Behoͤrden
Exemplarien dieser Verordnung zugefertiget werden, mit der Bedeuumg, nicht
nut