4
von Ruͤben zur Zuckerbereltung eine Waage nebst den erforderllchen Ge-
wichten vorhanden seyn muß.
b) Sind dle Behälunisse, In welchen dle Rüben zu den genanneen Apparacen
(ransporeire werden, von wesentlich übereinstimmender Größe, so kann die
Gewichtsermittelung, nach dem Ermessen der Steuer-Behörde, durch Pro-
beverwiegungen erleichtert werden.
) Die zur Verwiegung nothwendigen mechankschen Verrichtungen It der Fa-
brik-Juhaber schuldig, durch seine Arbelter leisten zu lassen.
) Solleen für eine Fabrik, welche dle Rüben im gekrockneten (gedsrrien) Zu-
stande verarbeitek, dergleichen getrocknete Gedörrte) Rüben von anderen Per-
sonen gekaufe oder auf andere Weise erworben werden, so findet dle
Verwlegung derselben bei ihrer Einbringung in das Betriebslokal starc,
und es werden, behuss der Abgabenentrichtung, auf jeden Zenener-getrock-
nele sechs Zentner rohe Röben gerechnek.
Hieber ust jedoch der Fall, wenn Rübenzucker-Fabrikanken lrgendwo gekrocknete
(gedörrie) Rüben selbst bereicen, oder für ihre Rechnung bereiten lassen, nicht zu
rechnen.
. 3..
1) im Wege der Für Fabriken von unbebeufendem Umfange, wohin solche zu rechnen sind,
biration. welche innerhalb einer Bekriebsperiede (von der Rübenerndee bis zur Erschspsung
des Malerials) weniger als 6000 Zenener rohe Rüben verarbellen, kann, auf
Grund der angemeldeten und revldlrten Materlalvorräthe, eine Firatson der zu
enteicheenden Steuer eintreten. In diesem Falle unterbleibt die im 9. 2. ange-
ordnete sperielle Verwiegung der Rüben und es findet nur elne allgemelne Be-
aufstcheigung des Betriebs statc.
Sollte jedoch im Lause der Fabrikakkon sich ergeben, doß die Menge der
zur Verarbelcung bestimmeen Rüben unrichtig angegeben worden oder auf uner-
saubte Weise vermehrt werde, so ist, abgesehen von der dadurch verwiekten Stca-
se, dle Steuerbehörde besuge, den Firatlonsvertrag aufzuheben.