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Artikel 17.
In Folge des gegenwaͤrtigen Vertrags wird zwischen dem Königreiche Preußen und
dem Fuͤrstenthume Lippe eine Gemeinschaft der Einkuͤnste an Eingangs - Ausgangs- und
Durchgangs · Abgaben Statt finden, und der Ertrag dieser Einkuͤnste, den dieserhalb getrof-
fenen naͤheren Verabredungen gemaͤsi, nach dem Verhaͤltnisse der Bevoͤlkerung getheist werden.
Artikel 18.
Da die in den Staaten des Zollvereins besteuerten ausländischen Waaren in dem Für-
stenthume Lippe, mit wenigen Ausnahmen, gegenwärtig mie kelner Abgabe belege sind, so
verpfllchtee sich dle Fürstlich Lippische Reglserung, vor Herstellung des fceien Verkehrs zwi-
schen dem Fürstenthume und dem Gebiete des Zollverelus, diejenigen Maaßregeln zu ergrei-
sen, welche ersorderlich sind, damie nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Anhäufung
und Einführung unvergollter Waarenvorrälhe beeinträchtigt werden.
Artikel 19.
Die Dauer des gegenwäriigen Vertrages wird bis zum letzten Dezember 1833.
sestgesege.
Erfolge nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe bieses Zeitraums von der einen
oder der anderen Seite eine Aufkündigung, so wird der Vertrag auf weilere zwölf Jahre,
und so sort von zwölf zu zwölf Jabren als verlängert angesehen.
Derselbe soll olsbald sämmtlichen beeheiligten Regierungen zur Ratificatlon vorgelegt
und die Auswechselung mit möglichster Beschlcunigung, spätestens aber binnen sechs Wochen
in Berlin bewirke werben.
So gescheben Berlin, den 18. Oklober 1841.
(gez.) Franz August Eichmann. Wilhelm Arnold Eschenburg.
(L. S.) (L. S.)
(ez.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. Okto Wilhelm Karl von Röder.
(I. 8.) (L. 8.)
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