Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt Vereins aus Staats- 
oder Privat, Salinen Salz bezieben will, so müssen die Sendungen mit Pässen von 
öffentlichen Behärden begleicet werden. 
Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus bem Auslande ober aus einem drit- 
ten Wereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen oder durch elnen solchen sein Sal) in 
sremde, niche zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so solt diesen Sen- 
dungen kein Hinderniß in den Weg gelege werden, jedoch werden, insofern dieses nicht 
schon durch feühere Verträge bestimmt ist, durch vorgöngige Uebereinkunse der bethei- 
ligeen Staaen die Strahen sür den Transport und die erforderlichen Sicherbeits- 
Maaßregeln zur Verbinderung der Einschwärzung verabredet werden. 
6) Wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogihums Braunschweig und eines der jetz 
oder künftig an dasselbe grenzenden Vereinsstaaten elne solche Verschiedenbeie bestände, 
daß daraus für den einen oder den andern dieser Staaten eine Gesahr der Salz- 
Einschwärzung bervorgluge, so werden die Hiebei betheiligeen Regierungen sich über 
Maaßregeln veceinbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, obne den freien Ver- 
kehr mit anderen Gegenständen zu belasligen. 
Artikel 10. 
In Bezug auf diesenigen Erzeugnisse, welche in den eiunjelnen Vereinsstaaten kheils 
bei lhrer Hervorbringung ober Zubereikung, theils ummittelbar bei ibrem Verbrauche mit eie 
ner inneren Steuer belege sind (Art. 7. Lill, b.), wird es von der Herzoglich Braun- 
schweigischen Regierung in gleichem Maaße, wie von sämmulichen anderen kontrahire#nde#n 
Tbellen als wünschenswerth anerkanne, hlerin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und 
der Besteuerungssähe in den Wereinsskaaten thunlichst bergestellt zu sehen, und es wird da- 
ber auch ihr Bestceben auf Herbelführung einer solchen Gleichmäßigkelt, insbesondere durch 
Vereinigung mehrerer Staaten zu glelchen inneren Stener-Eineschrungen, mit oder ohne Ge- 
meinschafelichkeit der Steuer-Erträge, gerichte# seyhn. Bis dahin, wo dieses Zlel errelche 
worden, sollen binsichelich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mie den davon be. 
trossenen Gegenständen unter den Wereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtbelle, welcheaus 
elner Verschiedenartigkeie der inneren Seeuershsteme überhaupt, und namentlich aus der Un- 
gleichbelt der Steuersätze, sowohl sür die Produzenten, als für die Steuer= Elnnahme der 
einzelnen Werelnsskaalen, erwachsen könnten, — abgesehen von der Besteuerung des im Um- 
fange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereln- 
barungen Bezug genommen wird, — solgende Grundsätze in Anwendung kommen.
	        
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