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5. 4.
Ein Erlaß oder elne Zurückgahlung der Steuer aus dem Grunde, well der
steuerpflichtige Gegenstand während oder nach der Fabrikation unbrauchbar gewor-
den oder durch eln gufälliges Ereigniß verloren gegangen ist, wird ulche gewährt.
#. 5.
Der vereinigte Bekrleb der Zuckerfabrikotion aus Runkelrüben und aus Ko-
lonlalzucker barf nur unker Beobachtung der von der obersten Finonzbebörde zur
Werhücung von Mißbräuchen und zum Schutze des Steuerlaleresse zu trefsenden
Anordmingen statt finden.
8. 6.
3. Erlaß ober Erstat-
tung der Steuer.
4. Beschränkungen
des Betriebs.
a) Wer, um Zucker aus Runkelrüben Zu berelten, eine Fabrlkanlage machen II. orscrifen über
die
oder sonst Einrichtungen kressen wlll, ist verpflichter, solches der Steuer-
Hebestelle, ln deren Bezirk die Fabrik liegt, mindestens sechs Wochen vor
dem Beglun des ersten Betriebs schrifelich anzuzesgen, und derselben spä-
lestens ache Tage vor Eintrlet dleses letzteren Zel unkies elne Nachweisung,
nach elnem näher vorjuschreibenden Muster, in doppelter Ausfertigung ein-
zureichen, worin dle Räume zur Ausstellung der Geraͤthe und zum Betriebe
der Zuckerbereikung, einschlleßlich aller dazu gehörigen oder damit im Zu-
sammenhang stehenden Vorbereitungen und Operationen, die Räume zur
Ausbewahrung der Rüben und diejenlgen zur Aufbewahrung der verschie-
benen Fabrikate; serner die zu benuhenden feststehenden Geräthe, als: die
Apparate zum Waschen, Zerkleinern und Dörren der Rüben, zum Extca-
blren und Auspressen des Rübensaftes, die Kessell, Pfannen und onstigen
Worrichungen zum Kochen, Läutern und Klären des Zuckers u. s. w.,
ingleichen der in PreuHischen Quarken ausgedrückte Rauminhale der Kessel
und Pfannen, von sedem dleser Größe besonders, genau und vollständig
angegeben seyn müssen.
b) Dieser Nachweisung muß eln Grundriß der Betriebsräume und der Siel-
lung der darin befindlichen feststebenden Geräche, nach der von der Seeuer-
behörde zu gebenden näberen Anleitung, zweisach beigefüge, ein Eremplar,
von der Steuerhebeskelle beschelnlge, in dem Fabrlklocale aufbewahre und
ntrolirung
des Vorrueks und
dieEntrichtung der
Steuer.
1. Anmeldung d
Betriebsraumen.