Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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a) Bereinsstaaten, welche von einem inlaͤndischen Erzeugnisse keine innere Steuer erhe · 
ben, duͤrfen auch das gleiche vereinslaͤndische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch soll 
ausnahmsweise denjenigen Verelnsstaaren, in welchen kein Wein erzeugt wird, frei- 
stehen, elne Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders getroffenen 
Verabredungen zu erbeben. 
5) Diesenigen Seaaken, in welchen lunere Steuern von einem Consumtlons-egenstande 
bei dem Kause oder Verkause oder bel der Verzehrung desselben erhoben werden, 
dürfen diese Steuern von den, aus auderen WVereinsstaalen herrührenden Erzeugnissen 
der nämlichen Galtung nur in gleicher Weise sordern; sie können dagegen die Abgabe 
von den nach anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegenständen unerhoben, oder gang 
oder theilweise zurückgehen lassen. 
e) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf bie Hervorbringung oder Zubereltung 
eines Consumelons-Gegenstandes gelege haben, können den gesetzlichen Betrag der- 
selben bel der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Bereinsstaaten voll erbeben, 
und bel der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage 
zurückerstatten lassen. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Staaten ent- 
sprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und beziebungeweise zurückerstacter 
werden können, ist besonders verabredet worden. Treken späceehin irgendwo Verände- 
rungen in den für dle inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersäßen ein, so 
wird die becreffende Regierung den übrigen Wereins-Regierungen davon Mittheilung 
machen, und biermie den Nachweis verbinden, daß die Steuec.Beträge, welche, in 
Folge der eingetrekenen oder beabsichtigten Veränderung, von den verelnsländischen Er- 
zeugnissen erhoben, und bel der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden 
sollen, den vereinbarten Grundsähen entsprechend bemessen seyen. 
41) So weit zwischen mehreren, zum Zollverelne gebörlgen Staaten elne Verelnlgung zu 
glelchen Steuer, Elurichzungen besteht, werden diese Scaaren in Ansehung der Befug- 
nist, die betceffenden Steuern gleichmaͤßig auch von vereinslaͤndischen Erzeugnissen zu 
erheben, als ein Ganzes betrachtet. 
4. Ole Erbebung der inneren Steuern von den damit belroffenen verelnsländsschen 
SGegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungs-Ortes State finden, in so- 
fern folche alcht, nach besonderen Wereinbarungen, entweder durch gemeinschafeliche Hebe-
	        
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