Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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nen auf den Elngangs genannten Fluͤssen zugestehen moͤchte, sollen in gleichem Maaße auch 
ber Schifffahrt der Unterthanen der anderen Werelnsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bel welchen weder die Wiener-Congreß- Acte noch andere 
Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den prlvokiven Anordnungen 
der betreffenden Regierungen erboben. Doch follen auch auf diesen Flüssen die Unterehanen 
der contrahlrenden Steaacen und deren Waaren und Schifssgefäße überal glelch behandele 
werden. 
Arelkel 15. 
Von dem Tage an, wo dle gemelnschaftliche Zollordnung des Vereins in Vollzug ge- 
set wird, sollen im Herzogtbume Braunschweig, wie bereits in den übrigen zum Zollver- 
elne gehörlgen Gebleten gescheben ist, alle eewa noch bestehenden Stapel= und Umschlagsrechte 
aufhören, und Niemand foll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden 
können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschafeliche Zollordnung oder die berreffen- 
den Schiffabris, Reglements es zulaslen oder vorschreiben. 
Artikel 46. 
Kanal-Schleusen. Fähr= Hasen= Waage= Krahnen= und Niederlagegebübren und 
Lelstungen für Anstalten, dle zur Erleichterung des Verkehre bestinunt sind, sollen nur bei 
Benutung wirklich beskehender Einrichtungen erhoben, und in der Regel ulscht, keinenfalls 
aber über den Berrag der gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten binaus, erhs- 
bet, auch überall von den Unterthanen der anderen contrahirenden Staaten auf völlig gleiche 
Weise, wie von den eigenen Unterthauen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der 
Wagaren erhoben werden. 
Findek der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermlekelung 
oder überhaupt einer zollamelichen Controle Statt, so crice eine Gebühren-Erhebung nicht ein. 
Areikel 17. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird auch ihrerselts gemelnschaftlich mit 
den concrahlrenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch Annahme glelchfrmiger Grund- 
sätze die Gewerbsamkele befördert, und der Besugniß der Uncerthonen des einen Staates, in 
dem anderen Arbeic und Erwerb zu suchen, möglichst freler Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des elnen der contrahirenden Staalen, welche in dem Geblele
	        
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