Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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thume Hessen, den zum Thürlugischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, bem 
Herzogthume Nassau und der freien Stabt Frankfurt nach den Vertraͤgen vom 22sten und 
Zosten Maͤrz, ingleichen vom 11ten Mal 1833., vom 12ten Mai und 10ten December 
1835. und vom 2cen Januar 1836., so wie nach dem Vertrage vom gien Mai d. J. 
über die Forthauer des Zoll- und Handelsvereins, beskehek, mie der Wirkung ausgenommen, 
daß ber gedachte Kursürstliche Gebietstheil in dieselben Verhälbnisse crite, welche zwischen den 
Kurbessischen Haupclanden und den übrigen Werelnostaaren vermöge der gedachten Wereräge 
Statt finden. 
Artikel 2. 
Seine Hobele der Kurprinz und Mregen von Hessen werden bemgem#ß von dem 
gedachten Zeitpuncte ab das Zollgesetz, die Zollordnung, den Zollrarif und das Zollstcasge. 
setz, wie solche in dem übrigen Kurfürstenthume in Gülcigkeie sind, in diesem Gebietstbeile 
in Wirksamkeie sehen, sonstige Versügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Sleuer- 
pfllichelgen sich zu richten haben, auf dem geordneten Wege zur össentlichen Kemuniß brin- 
gen lassen. 
Artibel 3. 
Mit der Ausfüßrung des gegenwärtigen Vertrages eritt zwischen dem ganzen Gebiete 
des Zollvereins und der Grafschaft Schaumburg Freiheic des Handels und Verkehrs ein, 
wie dleses in den folgenden Artikeln naber bestimme wird. 
Arcikel 4. 
Es bören von blesem Zeiipuncte ab alle Eingangs= Ausgangs= und Durchgangs-Ab- 
gaben an den Grenzen zwischen der Grasschafe Schaumburg und dem übrigen Zolkvereins- 
gebiete auf, und können alle Gegenstände srel und unbeschwerk aus ersterer in letzteres und 
umgekehre eingeführe werden, mit alleiniger Aucnahme 
2) ber zu den Scaats= Monopollen gehörigen Gegenstände (Salgz), inglelchen der Spiel- 
koarten und der Kalender, nach Maahgabe der Artikel 5. und 6. 
1) der ln Innern der Zollvereinsstaaten mie Steuern belegeen Erzeugnisse nach Maaß- 
gabe des Artikels 7.; 
Wa) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in dle von elnem der Vereinsstaaken ertheil- 
ben Erfindungs-Patenke ober Prloileglen niche nachgemache oder eingeführt werden dür-
	        
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