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sen, und daher fuͤr die Dauer der Patente ober Privileglen von der Einfuhr in den
Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben muͤssen.
Artikel 5.
In Ansehung der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern komme der Grundsaß, wo-
nach es in sämmelichen zum Zollvereine gehörlgen Staaten und Gebietstheilen bei den be-
stebenden Verbots= und Beschränkungs-Gesetzen und Deblisz= Einrichtungen sein Bewenden
behält, auch in Bezug auf die Grasschaft Schaumburg in Anwendung.
Artikel 6.
Hlusichelich der Ein= Aus- und Durchfuhr des Salzes, so wie auch hinschtlich des
Handels mit Salz ereien die sür das Hauptland Kurbessen bestehenden vertragsmäßigen Be-
stimmungen auch in der Grafschaft Schaumburg ein.
Artikel 7.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den elnzelnen Wereinsstaacen ebeils
bei ibrer Hervorbringung oder Zubercitung, ebells unmiteelbar bei ihrem Verbrauche mie el-
ner inneren Steuer belege sind, so wie binsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen
zwischen den Verelysstaacken, kommen auch in der Grasschast Schaumburg die Bestimmungen
in Anwendung, welche bierüber im Artikel 3. des Verrrages vom 8cen Mai d. J., die
Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betrefsend, gemeinschaftlich festgesett worden find.
Demgemäß wird in Rücksiche auf die Steuern, welche in der Grafschast Schaumburg vom
Branutweln, Wein und Taback nach den in den besonderen Verträgen vom heutigen Tage
deshalb getrossenen Verabredungen zur Erhebung kommen werden, vom Branneweln, Wein
und Taback, aus Preußen nach der Grasschost Schaumburg, oder umgekehré, gehend, weder
eine Räckvergütung der Steuern geleistek, noch elne Uebergongs-Abgabe erhoben werden.
Den übrigen Gliedern des Zollvereins gegenüber wird die Grasschast Schaumburg rücksicht-
lich der zu gewährenden Räckvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs- Abgaben vom
Wein und Taback mit den Kursürstlichen Hauptlanden, vom Brannewein aber, mit Preus-
sen in gleiches Verhaͤltniß treten.
Arelkel 8.
Den im Artlkel 4. des eben gedachten Vertrages vom Zien Mai d. J. enthaftenen
WVerabredungen über die Besteuerung des ans Runkelrüben bereltecen Zuckers, ingleschen