Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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vereinsstaaten dasselbe von eben diesem Zeltpuncee an auch in ihren Landen im Verhältnisse 
zur Grafschase Schaumburg in Anwenduns seten. 
Artikel 14. 
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent werden in der Grafschaft Schaumburg die, 
den im Artikel 2. erwaͤhnten Gesetzen und Verfuͤgungen entsprechende Einrichtung der Ver- 
waltung anordnen, auch die zur Erhebung der Zoͤlle und zur Aufsicht erforderlichen Beam · 
ten anstellen, und die ben Zolldienst leitende obere Zollbehoͤrde zu Cassel wird diese Beam- 
ten nach den allgemein vereinbarten Verwaltungs- und Dienstvorschriften instruiren. 
Sowohl für die Bestimmung und Einrichrung der zur Erhebung und Abfertigung er- 
forderlichen Dienststellen und die Festsetzung der amtlichen Befugnisse derselben, äls auch sür 
dle Organlsarion des Aufsichts-Dersonals, inglelchen wegen der Besoldung sämmtlicher in der 
Grafschafe Schaumburg anzustellenden Zollbeamceen werden die unter den Zollvereinsgliedern 
bereits bestehenden Berabredungen maaßgebend seyn. 
Dle zur Bestrelrung der Grenz-Zollverwalcungskosten erforderliche Pauschsumme soll 
nach den bestehenden Normen vereinbart, und der Kurfürstlichen Reglerung zur Verwen- 
dung zu dlesem Zwecke von den gemeinschaftlichen Einnahmen zur Disposttion gestelle werden. 
Artikel 12. 
Dle Antheilnahme Kurhessens an der Vertheilung der gemeinschaftlichen Zoll-Einnah- 
men unter die Vereinsgliedee nach den im Artikel 7. des Vertrages vom 8. Mai d. J. 
über dle Forcdauer des Zoll= und Handelsverelns enthaltenen Vereinbarungen wird für die 
Grafschafe Schaumburg in der Arc erfolgen, daß die Bevölkerung derselben der Seelenzahl 
des Kurfürstenehums, mie Ausnahme des dem Thürlngischen Zoll- und Handelsvereine an- 
geschlossenen Kreises Schmalkalden, zugezähle wird. 
Artikel 13. 
Die Kurfuͤrstliche Reglerung verpflichtet sich zu denjenigen Maaßregeln, welche erfor- 
berlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesammtvereins durch die Elnführung und 
Anhäufung gar nicht, oder geringer verzollter Waaren-Vorräthe beeinträchtigt werden. 
Artikel 14. 
Alles was sich auf die Detall-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage enehal- 
tenen Verabredungen beziehr, soll durch gemeinschafeliche Commissarlen vorbereltet werden.
	        
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