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Die Schilber vor den Lokalen ber Hebe- und Abfertlgungsstellen im Fuͤrstenthume
Pytmont sollen das Fuͤrstliche Hoheitszeichen, dle einfache Inschrift „Zoll-Amt“ erhalten,
und glelch den Zollrafeln, Schlagbäumen r2c. mit den Waldeckischen Landesfarben verse-
heu werden.
Die bel den Absertigungen anzuwendenden Stempel und Slegel sollen ebenfalls nur
das Fürstlich Woldeckische Hoheltszelchen führen. «
Artikel 13.
Die Untersuchung und Bestrafung der im Fuͤrstenthume Pyhrmont begangenen Zollvergehen
so wie die Vollstreckung der Erkenntulsse erfolgt nach Maaßgabe des bereits fuͤr das Fuͤr-
strmbum Waldeck ergangenen, und künftig auch auf dan Fürstenehum Pyrmone anzuwenden-
den Zoll-Straf-Gesehbes, und zwar beim administrariven Verfahren, von dem berreffenden
Haupt-Zoll- oder Steuer-Amte und dessen vorgesetzten Verwaltungs-Behörden, im gerichtli-
chen Versabren aber von den Fürstlichen Gerichts--Behörden, nach den bestehenden Normen
und Competenzbestimmungen.
Artikel 14.
Dse Ausübung des Begnadigungs= und Serasverwandlung.Reches über die wegen ver-
schuldeter Zollvergeben im Fürstenthume Hyrmone verurthellten Hersonen blelbt Sr. Durch-
laucht dem Fücsten zu Waldeck und Pyrmont vorbehalten.
Actikel 15.
In Folge des gegenwäritigen Vertrags wird zwischen dem Königreiche Preußen und
dem Füestenrbume Pyrmone eine Gemelnschafe der Einkünsee an Eingangs= Ausgangs- und
Durchgangs-Abgaben S#tatt sinden, und der Ertrag dieser Cinkünste, den dieserhalb gerrof-
senen nüheren Verabredungen gemäß, nach den Werhältnisse der Bevölkerung getheilt werden-
Artikel 16.
Da dle in den Staalen des Zollvereins besteuerten ausländischen Woaren in dem Fur-
stentbume Pyrmont gegenwärtig theils mit gar keiner, tbeils mit wesentlich geringeren, ols
den im Zollvereine zu emtrichtenden Eingongs-Abgaben belegt sind, so verpflichtet sich die
Fürstich Waldeckische Reglerung, vor Herstellung des frelen Verkehrs zwischen dem Für-
stenthume und dem Gebiete des Zollvereins, dlejenigen Maaßregeln zu ergreisen, welche er-