Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

8. 141. 
. on *) Wer Zuckec aus Runkelrüben bereller, har im Herbste jeden Jabres, 
07, — drel Tage nach Beendigung der Erndee und, wenn dlese über den Schluß 
nissen. deo. Monat#s November blnaus dauern ollte, späcestens am letzten Tage 
des hedacheen Monaks, der Steuerbebestelle eln, nach einem besonderen Mu- 
ster anzuferligendes Vergeichnih seiner sämmelichen Ruͤbenvorraͤche, worln 
jugleich der Ort lhrer Aufbewahrung angegeben seyn muß, zwilesach einzu- 
relchen, auch jeden ferneren Zugang an Rüben, zur Nachrragung in dem 
Berzgeschnisle, soglelch anzumelben. 
b) Das elne Eremplar dieses Werzelchnisses wird, mie dem Vlsa der Steuer- 
bebestelle verseben, zurückgegeben und muß in dem Berrlebslocale reinlich 
bergestalt ausbewahrt werden, daß folches auf Ersordern sogleich vorgelege 
werden kann. 
5. 12. 
7-Verxpslichtung zur Dle in dem gegenwäreigen Geseze und insbesondere in den vorstehenden 
Heseigung 6 G. 6. ble 14. erthellten Kontrole-Worschriften bat niche pur Derjenige, welcher 
chisten. die Zuckerfabrikatlon betreibt oder für seine Rechnung betreiben laͤßt, sondern auch 
eln Jeder, welcher dabel beschästigt ist, zu beobachten schuloig. 
. 43. 
#8. Wann und von Der Fabrlklababer ilt zur Zahlung der Steuer verpfllchter. Derselbe hat 
wem die Steuer posche am Schlusse elnes jeden Monats in dem von der Steuerhebestelle festge- 
zu entrichten is. stellten und ihm bekannt gemachten Betrage zu entrichten. In wiefern hierzu 
weilere Zahlungsfristen zu bewilligen sind, bleibe der Bestimmung der obersten 
Flnanzbehörde vorbehalten. 
S. 14. 
111. Bchoͤrben und a) Die Erbebung der Steuer und die Beaufsschelgung der Runkelrübengucker- 
HBeumen un Fabrlken gesthieht von venjenigen Behörden und Beameen, denen die Er- 
ungu sicht. bebung und Komtrollrung der Zölle und Branneweinsteuer obllege, und es 
kommen rücksIchtlich der inne zu hallenden Dienststunden der Hebestellen, 
so wle des Verbaltens der Beaméen gegen die Steuerpflichtigen, die Vor- 
schristen der 969. 34—36. der Ordnung zum Gesetze wegen Besteuerung 
des Brannewelns vom 15. Decbr. 1833 auch hier zur Ayweydung.
	        
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